Bisher ging es um die datenschutzrechtlichen Pflichten der Webseitenbetreiber in Deutschland. Aber wie sieht es mit Facebook aus: Gilt für Facebook deutsches Datenschutzrecht? Nach meiner Meinung: Ja. Gemäß § 1 (5) 2 BDSG findet das BDSG "Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt." Entscheidend für das "im Inland erheben" ist, ob hierbei auch auf Mittel zurückgegriffen wird, die im Hoheitsgebiet Deutschlands belegen sind (vgl. Art. 4 (1) c der EU Datenschutzrichtlinie 95/46/EG)
Mit den Facebook Social Plugins richtet sich Facebook auch und insbesondere an deutsche Webseitenbetreiber. Durch den Einbau der Plugins ermöglichen es die Webseitenbetreiber Facebook personenbezogene Daten zu erheben. Viele der Server, auf denen diese Webseiten gespeichert sind, befinden sich in Deutschland. Damit nutzt Facebook zielgerichtet Server in Deutschland um personenbezogene Daten zu erheben. Deutsches Datenschutzrecht findet deshalb Anwendung.
Ich möchte es mir jetzt ersparen, Facebook nach deutschem Datenschutzrecht zu bewerten. Nur eines: Gemäß § 1 (5) 3 BDSG müsste Facebook einen im Inland ansässigen Vertreter benennen. In den Datenschutzhinweisen findet sich dazu nichts.
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Unterliegt Facebook deutschem Datenschutzrecht?
admin on Do, 07/08/2010 - 11:13Bisher ging es um die datenschutzrechtlichen Pflichten der Webseitenbetreiber in Deutschland. Aber wie sieht es mit Facebook aus: Gilt für Facebook deutsches Datenschutzrecht? Nach meiner Meinung: Ja. Gemäß § 1 (5) 2 BDSG findet das BDSG "Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt." Entscheidend für das "im Inland erheben" ist, ob hierbei auch auf Mittel zurückgegriffen wird, die im Hoheitsgebiet Deutschlands belegen sind (vgl. Art. 4 (1) c der EU Datenschutzrichtlinie 95/46/EG)
Mit den Facebook Social Plugins richtet sich Facebook auch und insbesondere an deutsche Webseitenbetreiber. Durch den Einbau der Plugins ermöglichen es die Webseitenbetreiber Facebook personenbezogene Daten zu erheben. Viele der Server, auf denen diese Webseiten gespeichert sind, befinden sich in Deutschland. Damit nutzt Facebook zielgerichtet Server in Deutschland um personenbezogene Daten zu erheben. Deutsches Datenschutzrecht findet deshalb Anwendung.
Ich möchte es mir jetzt ersparen, Facebook nach deutschem Datenschutzrecht zu bewerten. Nur eines: Gemäß § 1 (5) 3 BDSG müsste Facebook einen im Inland ansässigen Vertreter benennen. In den Datenschutzhinweisen findet sich dazu nichts.