Eine andere Möglichkeit, die Anwendung deutschen Datenschutzrechts zu bejahen, besteht darin, im Computer des Betroffenen (mithin des Nutzers) das "Mittel" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c) RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie, DSRL) zu sehen. Auf dieses Mittel müsste Facebook "zurückgreifen". Nach Ihren Ausführungen setzt Facebook Cookies auf dem Rechner des Betroffenen. Außerdem werden durch den Besuch der Webseite, die den "Gefällt mir"-Button mit entsprechend angepasstem Code eingebunden hat, die URL der vom Betroffenen aufgerufenen Webseite unmittelbar vom Betroffenen an Facebook übermittelt.
Damit findet eine Datenerhebung unmittelbar mit Hilfe des Computers des Betroffenen statt. Anerkannt ist, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche (hier facebook) auch auf für ihn fremde Mittel zurückgreifen kann, damit der Schutzzweck, nämlich der Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen, der DSRL gewährleistet werden kann. Da der Computer, also das "Mittel" eines deutschen Nutzers auf deutschem Territorium belegen ist, findet deutsches Datenschutzrecht Anwendung.
Es bedarf daher möglicherweise nicht mehr der Frage, ob facebook zielgerichtet Server der Webseitenbetreiber in Deutschland nutzt, um personenbezogene Daten in Deutschland zu erheben. Zumindest könnte man jedenfalls die hier vorgeschlagene Argumentation neben Ihrer für eine räumliche Anwendbarkeit des BDSG heranziehen.
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Unterliegt Facebook deutschem Datenschutzrecht?
Duke (nicht überprüft) on Do, 07/08/2010 - 14:29Eine andere Möglichkeit, die Anwendung deutschen Datenschutzrechts zu bejahen, besteht darin, im Computer des Betroffenen (mithin des Nutzers) das "Mittel" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c) RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie, DSRL) zu sehen. Auf dieses Mittel müsste Facebook "zurückgreifen". Nach Ihren Ausführungen setzt Facebook Cookies auf dem Rechner des Betroffenen. Außerdem werden durch den Besuch der Webseite, die den "Gefällt mir"-Button mit entsprechend angepasstem Code eingebunden hat, die URL der vom Betroffenen aufgerufenen Webseite unmittelbar vom Betroffenen an Facebook übermittelt.
Damit findet eine Datenerhebung unmittelbar mit Hilfe des Computers des Betroffenen statt. Anerkannt ist, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche (hier facebook) auch auf für ihn fremde Mittel zurückgreifen kann, damit der Schutzzweck, nämlich der Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen, der DSRL gewährleistet werden kann. Da der Computer, also das "Mittel" eines deutschen Nutzers auf deutschem Territorium belegen ist, findet deutsches Datenschutzrecht Anwendung.
Es bedarf daher möglicherweise nicht mehr der Frage, ob facebook zielgerichtet Server der Webseitenbetreiber in Deutschland nutzt, um personenbezogene Daten in Deutschland zu erheben. Zumindest könnte man jedenfalls die hier vorgeschlagene Argumentation neben Ihrer für eine räumliche Anwendbarkeit des BDSG heranziehen.