Vielen Dank für den Hinweis auf die Irische Gesellschaft. Bitte beachten Sie aber, dass in den Datenschutzhinweisen von Facebook als Anlaufstelle die Adresse der US Inc. genannt ist und der Nutzer auch der Übermittlung der Daten in die USA "zustimmt". Dies spricht für die Inc. als "verantwortliche Stelle" im Sinne des Datenschutzrechts, eindeutig ist dies aber nicht. Häufig wird in Europa die irische Gesellschaft nur aus Steuergründen zwischengeschaltet. Ich bezweifle aber, dass diese Gesellschaft tatsächlich entscheiden kann, was mit den personenbezogenen Daten passiert.
Ihr Verständnis von § 13 TMG widerspricht allerdings der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur. Dort wird angenommen, ein Link, z.B. am Seitenende "Datenschutzhinweise", ist ausreichend.
Bei einer anderen Auslegung des Ausdrucks "zu Beginn" in § 13 (1) TMG müsste jeder Besucher einer Seite zuerst auf die Datenschutzhinweise geleitet werden, bevor er irgendetwas anderes zu Gesicht bekommt. Das wäre lebensfremd und wird deshalb so auch nicht verlangt.
Von § 13 (1) TMG zu unterscheiden ist natürlich eine datenschutzrechtliche Einwilligung, um die es hier aber nicht geht.
Antworten
Newsletter Datenschutzrecht
Für alle Datenschutz-Verantwortlichen im Unternehmen. Unser Newsletter greift praxisrelevante und aktuelle Themen auf und hilft Ihnen, Anforderungen des Datenschutzrechtes zu erkennen und effizient umzusetzen. Jetzt kostenlos abonnieren.
Vielen Dank für den Hinweis
admin on Fr, 07/23/2010 - 10:05Vielen Dank für den Hinweis auf die Irische Gesellschaft. Bitte beachten Sie aber, dass in den Datenschutzhinweisen von Facebook als Anlaufstelle die Adresse der US Inc. genannt ist und der Nutzer auch der Übermittlung der Daten in die USA "zustimmt". Dies spricht für die Inc. als "verantwortliche Stelle" im Sinne des Datenschutzrechts, eindeutig ist dies aber nicht. Häufig wird in Europa die irische Gesellschaft nur aus Steuergründen zwischengeschaltet. Ich bezweifle aber, dass diese Gesellschaft tatsächlich entscheiden kann, was mit den personenbezogenen Daten passiert.
Ihr Verständnis von § 13 TMG widerspricht allerdings der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur. Dort wird angenommen, ein Link, z.B. am Seitenende "Datenschutzhinweise", ist ausreichend.
Bei einer anderen Auslegung des Ausdrucks "zu Beginn" in § 13 (1) TMG müsste jeder Besucher einer Seite zuerst auf die Datenschutzhinweise geleitet werden, bevor er irgendetwas anderes zu Gesicht bekommt. Das wäre lebensfremd und wird deshalb so auch nicht verlangt.
Von § 13 (1) TMG zu unterscheiden ist natürlich eine datenschutzrechtliche Einwilligung, um die es hier aber nicht geht.