Das Impressum gibt den Diensteanbieter i.S.d. TMG an, also auch den i.S.v. §§ 12 ff.
Ich weiß, dass das bei § 13 TMG vielfach so gesehen wird, deshalb haben auch die Datenschutzerklärungen inflationär zugenommen. Der Wortlaut spricht allerdings für eine andere Auslegung.
Das Hauptproblem sehe ich allerdings bei der Frage der gesetzlichen Gestattung. § 15 Abs. 1 TMG ist bereits deshalb problematisch, weil er das Verhältnis des Nutzers zu Facebook nicht regelt. Es handelt sich in der Sache nämlich um so eine Art Auftragsdatenverarbeitung. Siehe: http://www.internet-law.de/2010/07/einbindung-des-facebook-like-buttons-...
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Das Impressum gibt den
Stadler (not verified) on Fri, 07/23/2010 - 11:22Das Impressum gibt den Diensteanbieter i.S.d. TMG an, also auch den i.S.v. §§ 12 ff.
Ich weiß, dass das bei § 13 TMG vielfach so gesehen wird, deshalb haben auch die Datenschutzerklärungen inflationär zugenommen. Der Wortlaut spricht allerdings für eine andere Auslegung.
Das Hauptproblem sehe ich allerdings bei der Frage der gesetzlichen Gestattung. § 15 Abs. 1 TMG ist bereits deshalb problematisch, weil er das Verhältnis des Nutzers zu Facebook nicht regelt. Es handelt sich in der Sache nämlich um so eine Art Auftragsdatenverarbeitung. Siehe:
http://www.internet-law.de/2010/07/einbindung-des-facebook-like-buttons-...