Aufsatz zu „Big Data und der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung“

Dr. Thomas Helbing

In der juristischen Fachzeitschrift „Kommunikation und Recht“ ist im Heft 3/2015 mein Aufsatz zum Thema „Big Data und der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung“ erschienen. Sie können den Beitrag hier als PDF kostenlos herunterladen.

<--break->Big Data bezeichnet die Auswertung großer Datenmengen in hoher Geschwindigkeit mit dem Ziel, diese nutzbar zu machen, meist in wirtschaftlicher Hinsicht. Die ursprünglich aus Vertragsverhältnissen oder als Metadaten angefallenen Informationen werden dabei aus ihrem Zusammenhang gerissen, neu strukturiert und mit geänderter Zielrichtung ausgewertet. Dem kann der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung entgegenstehen. Der Beitrag erläutert den Zweckbindungsgrundsatz gemäß der EU-Datenschutzrichtlinie, stellt deren Umsetzung im deutschen Recht dar und untersucht auf dieser Grundlage typische Fallgruppen von Big Data Anwendungen und zeigt Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung.

Kurzzusammenfassung

Der datenschutzrechtliche Zweckbindungsgrundsatz bildet einen zentralen Prüfungsmaßstab für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Big Data Vorhaben. Die Art. 29-Arbeitsgruppe hat hierzu einen Katalog von Kriterien entwickelt, mit dessen Hilfe für die unterschiedlichsten Bereiche sachgerechte Ergebnisse erzielt werden können, da insbesondere Schutzmaßnahmen wie eine funktionale Trennung berücksichtigt werden können. In Deutschland ist der Zweckbindungsgrundsatz dagegen teilweise nicht als allgemeines Prinzip verankert und deshalb in die datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen hineinzulesen.

In dem Beitrag spreche ich mich dafür aus, auf Basis der Zweckbindungs-Kriterien übergreifende Maßstäbe für die Zulässigkeit von Big Data Anwendungen zu entwickeln und die unbestimmten Rechtsbegriffe in den Erlaubnisnormen in diesem Sinne auszulegen. Der Beitrag liefert hierzu für die Auswertung von personenbezogenen Daten auf Makro-Ebene und zur personalisierten Werbung einen ersten Schritt. In Bezug auf personalisierte Werbung bin ich der Meinung, dass die einhergehende Zweckänderung gerechtfertigt werden kann, wenn die Datenverwendung ausreichend transparent gemacht wird, der Betroffene widersprechen kann und eine funktionale Trennung erfolgt, ohne dass § 28 Abs. 3 BDSG entgegensteht.

Siehe auch: Mein Buchkapitel zu Datenschutz bei Big Data und Businessintellgience im "Handbuch Business Intelligence", Sympisium Verlag, hier kostenlos runterladen.

Stichwörter:
BDSG-1990 Big Data Data Analytics Business Intelligence
Rechtsgebiet
Datenschutzrecht