# EuGH, Urt. v. 29.07.2019, C-40/17, Fashion ID

Gemeinsame Verantwortlichkeit bei Einbindung von Social Plugins; Rechtsgrundlage nach Art. 7 lit. f DSRL (heute Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.13-eugh-fashion-id
> Sprache: de



## 1 Überblick [#1-überblick]

Die Entscheidung betraf die Einbindung eines Facebook-Like-Buttons auf der Website eines Online-Händlers. Der Gerichtshof hat sich zu zwei zentralen Fragen geäußert: zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO und zur Rechtsgrundlage der Datenweitergabe an den Plugin-Anbieter.

Fundstelle: [EuGH, Urt. v. 29.07.2019, C-40/17, Fashion ID](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-40/17\&language=de)

## 2 Gemeinsame Verantwortlichkeit [#2-gemeinsame-verantwortlichkeit]

Der Betreiber einer Website, die einen Facebook-Like-Button einbindet, ist gemeinsam mit Facebook für die Erhebung und Übermittlung der Nutzerdaten verantwortlich. Die Verantwortlichkeit beschränkt sich jedoch auf die Verarbeitungsphase, in der der Website-Betreiber tatsächlich Einfluss auf Mittel und Zwecke nehmen kann.

## 3 Rechtsgrundlage [#3-rechtsgrundlage]

Der Gerichtshof hält fest, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit jeder Verantwortliche für seinen Beitrag ein berechtigtes Interesse vorweisen muss. Für Datenverarbeitungen vor oder während der Interaktion des Nutzers mit dem Plugin ist die Einwilligung erforderlich; für nachgelagerte Verarbeitungen durch Facebook selbst bleibt der Website-Betreiber nicht verantwortlich.


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## Über den Autor

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Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den **führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht** und ist unter den **Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25)** gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

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