# EuGH, Urt. v. 01.08.2022, C-184/20, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija

Abschließender Charakter des Art. 6 Abs. 1 DSGVO; Veröffentlichung von Interessenerklärungen im Internet; Reichweite der besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.15-eugh-vyriausioji
> Sprache: de



## 1 Überblick [#1-überblick]

Das litauische Antikorruptionsrecht verpflichtete Leiter öffentlich geförderter Einrichtungen zur Abgabe einer Interessenerklärung, die im Internet veröffentlicht wurde. Der Gerichtshof prüfte die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung am Maßstab der DSGVO.

Fundstelle: [EuGH, Urt. v. 01.08.2022, C-184/20, OT/Vyriausioji tarnybinės etikos komisija](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-184/20\&language=de)

## 2 Abschließender Charakter des Erlaubniskatalogs [#2-abschließender-charakter-des-erlaubniskatalogs]

Der Gerichtshof bestätigt, dass Art. 6 Abs. 1 DSGVO einen erschöpfenden und abschließenden Katalog der Fälle enthält, in denen eine Datenverarbeitung als rechtmäßig angesehen werden kann. Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Erlaubnistatbestände einführen.

## 3 Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung [#3-verhältnismäßigkeit-und-datenminimierung]

Die verpflichtende Veröffentlichung personenbezogener Daten aller Erklärenden im Internet verletzt den Grundsatz der Datenminimierung. Die Verarbeitung geht über das Erforderliche hinaus und ist nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an Korruptionsprävention gerechtfertigt.

## 4 Erweiterung des Begriffs der besonderen Kategorien [#4-erweiterung-des-begriffs-der-besonderen-kategorien]

Der Gerichtshof stellt zudem klar, dass personenbezogene Daten, aus denen sich mittelbar sensible Informationen ableiten lassen (etwa zur sexuellen Orientierung), selbst Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO sind. Die Entscheidung erweitert die praktische Reichweite des Art. 9 DSGVO erheblich.


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## Über den Autor

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Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der **„Deutschlands besten Anwälte"** im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht [ausgezeichnet](https://www.thomashelbing.com/de#auszeichnungen).

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den **führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht** und ist unter den **Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25)** gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über **langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht** und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

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