# EuGH, Urt. v. 20.05.2003, C-465/00 u.a., Österreichischer Rundfunk

EuGH-Entscheidung zur Offenlegung von Einkommensdaten öffentlich-rechtlicher Bediensteter und zu den Anforderungen an klare und präzise Rechtsgrundlagen für Eingriffe in Art. 7, 8 GRC.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.2-eugh-oesterreichischer-rundfunk
> Sprache: de



## 1 Überblick [#1-überblick]

Die verbundenen Rechtssachen betrafen die Pflicht österreichischer Kontrollstellen, Einkommensdaten von Beschäftigten öffentlicher Einrichtungen gegenüber dem Rechnungshof zu melden und zu veröffentlichen. Der EuGH prüfte die Maßnahme an Art. 6 und 7 der Richtlinie 95/46/EG sowie an den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.

Fundstelle: [EuGH, Urt. v. 20.05.2003, C-465/00, C-138/01, C-139/01, Österreichischer Rundfunk](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-465/00\&language=de)

## 2 Bedeutung für die Grundsätze der DSGVO [#2-bedeutung-für-die-grundsätze-der-dsgvo]

Der EuGH hat die Anforderungen an die **Klarheit und Präzision** einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten bekräftigt. Die Rechtsgrundlage muss Tragweite und Anwendung der Verarbeitung so klar regeln, dass die Verarbeitung für die betroffene Person voraussehbar ist (Rn. 77 des Urteils). Diese Anforderung liegt dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO) zugrunde und wird in Erwägungsgrund 41 S. 2 DSGVO ausdrücklich aufgegriffen.


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## Über den Autor

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