# EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-212/13, Ryneš

Private Videoüberwachung und die Haushaltsausnahme: Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche fällt in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.20-eugh-rynes
> Sprache: de



## 1 Überblick [#1-überblick]

Der Gerichtshof hat in der Entscheidung die Reichweite der sogenannten Haushaltsausnahme präzisiert. Ein Privatmann hatte an seinem Haus eine Videokamera installiert, die teilweise auch den öffentlichen Straßenraum erfasste.

Fundstelle: [EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-212/13, Ryneš](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-212/13\&language=de)

## 2 Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO [#2-haushaltsausnahme-nach-art-2-abs-2-lit-c-dsgvo]

Die Ausnahme für die ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit gilt eng. Sobald die Videoüberwachung, wenn auch nur teilweise, den öffentlichen Raum erfasst, liegt keine ausschließlich persönliche Tätigkeit mehr vor; die DSGVO ist anwendbar.

## 3 Bedeutung für Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO [#3-bedeutung-für-art-6-abs-1-lit-f-dsgvo]

Die Entscheidung ist prägend für die datenschutzrechtliche Beurteilung der privaten Videoüberwachung. Private Kameras, die öffentlich zugängliche Räume erfassen, bedürfen einer Rechtsgrundlage, in aller Regel der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.


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## Über den Autor

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Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den **führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht** und ist unter den **Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25)** gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

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