# BVerwG, Urt. v. 27.03.2019, 6 C 2/18

Keine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO auf Private ohne Übertragungsakt; Anforderungen an die nationale Rechtsgrundlage.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.22-bverwg-6-c-2-18
> Sprache: de



## 1 Überblick [#1-überblick]

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung grundlegende Aussagen zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO auf Private und zu den Anforderungen an nationale Rechtsgrundlagen getroffen. Hintergrund war eine Videoüberwachung durch eine zahnärztliche Praxis.

Fundstelle: [BVerwG, Urt. v. 27.03.2019, 6 C 2.18, NJW 2019, 2556](https://www.bverwg.de/270319u6c2.18.0)

## 2 Behördenähnliche Tätigkeit und Übertragungsakt [#2-behördenähnliche-tätigkeit-und-übertragungsakt]

Private können sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO nur berufen, wenn ihnen die Befugnis, personenbezogene Daten zu verarbeiten, im öffentlichen Interesse oder als Ausübung öffentlicher Gewalt übertragen wurde. Das setzt einen wie auch immer gestalteten staatlichen Übertragungsakt voraus. Eine bloße faktische Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht.

## 3 Anforderungen an nationale Rechtsgrundlagen [#3-anforderungen-an-nationale-rechtsgrundlagen]

Nationale Regelungen müssen klar und präzise sein. Eine zusätzliche Interessenabwägung mit den Interessen der Betroffenen sieht Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO nicht vor; der nationale Gesetzgeber darf sie nicht durch allgemeine Auffangklauseln nachholen. Die Grenze zwischen den Rechtsgrundlagen nach lit. c/e einerseits und der Interessenabwägung nach lit. f andererseits darf nicht verwischt werden.

## 4 Folgen für § 4 BDSG [#4-folgen-für--4-bdsg]

Die Entscheidung hat zur Folge, dass § 4 BDSG a.F. für die private Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume keine tragfähige Rechtsgrundlage ist. Private Verantwortliche müssen sich stattdessen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen und die Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen.


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