# EuGH, Urt. v. 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta

Richterrecht als rechtliche Verpflichtung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO; Anforderungen an Klarheit, Vorhersehbarkeit und Verhältnismäßigkeit; objektive Unerlässlichkeit bei lit. b.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.27-eugh-htb-oekorenta
> Sprache: de



## 1 Kurzübersicht [#1-kurzübersicht]

Der Bundesgerichtshof hatte in ständiger Rechtsprechung ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestütztes Informationsrecht anerkannt, nach dem Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft und ihren Mitgesellschaftern einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter haben. Die Publikums-Fondsgesellschaften HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta wehrten sich gegen entsprechende Auskunftsklagen unter Hinweis auf die DSGVO. Das Landgericht München legte dem Gerichtshof verschiedene Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO vor.

## 2 Leitsätze [#2-leitsätze]

Eine „rechtliche Verpflichtung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO kann auch auf einer ständigen Rechtsprechung eines nationalen Gerichts beruhen (Rn. 67 ff.). Voraussetzung ist, dass die einschlägige Rechtsprechung klar und präzise ist, in ihrer Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht (Rn. 72 f., 77).

Eine Datenverarbeitung ist nur dann für die Erfüllung eines Vertrags iSd Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich, wenn sie objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten vertraglichen Leistung ist. Eine bloße Nützlichkeit oder Annehmlichkeit für den Verantwortlichen reicht nicht aus (Rn. 42 ff.).

## 3 Bedeutung [#3-bedeutung]

Die Entscheidung erweitert den Begriff der „rechtlichen Verpflichtung" auf richterrechtliche Institute und legt zugleich strenge rechtsstaatliche Anforderungen an deren Qualität fest (Klarheit, Vorhersehbarkeit, öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit). Sie ergänzt damit die auf Gesetzes- und Verordnungsrecht zugeschnittene Rechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 6 Abs. 3 DSGVO. In der Unternehmens- und Gesellschaftsrechtspraxis hat die Entscheidung unmittelbare Wirkung für Auskunftsansprüche unter Gesellschaftern, die sich auf ungeschriebene nebenvertragliche Treuepflichten stützen.

<Cards>
  <Card title="Rechtliche Verpflichtung" href="/docs/dsgvo-hub/einzelthemen/rechtsgrundlagen-der-verarbeitung/1.3.2.3-rechtliche-verpflichtung" description="Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO." />

  <Card title="Vertrag und vorvertragliche Maßnahmen" href="/docs/dsgvo-hub/einzelthemen/rechtsgrundlagen-der-verarbeitung/1.3.2.2-vertrag-und-vorvertragliche-massnahmen" description="Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO." />

  <Card title="EuGH Meta/Bundeskartellamt" href="/docs/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.16-eugh-meta-bundeskartellamt" description="Objektive Unerlässlichkeit bei lit. b." />
</Cards>


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