# AGH NRW, Urt. v. 12.03.2021, 1 AGH 9/19

Die rechtsberatenden Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nach Art. 39 DSGVO sind eine durch Gesetz erlaubte Rechtsdienstleistung; eine als externe Datenschutzbeauftragte tätige Person kann als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.47-agh-nrw-1-agh-9-19
> Sprache: de



## 1. Überblick [#1-überblick]

Eine Volljuristin war als interne und externe Datenschutzbeauftragte tätig und begehrte die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Streitig war, ob die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten anwaltlich geprägte Rechtsberatung umfasst und ob die rechtsberatenden Aufgaben überhaupt erbracht werden dürfen, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen.

Fundstelle: [AGH NRW, Urt. v. 12.03.2021, 1 AGH 9/19](https://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2021/1_AGH_9_19_Urteil_20210312.html)

## 2. Datenschutzberatung als erlaubte Rechtsdienstleistung [#2-datenschutzberatung-als-erlaubte-rechtsdienstleistung]

Der Anwaltsgerichtshof ging davon aus, dass die Aufgaben, die Art. 39 Abs. 1 DSGVO dem Datenschutzbeauftragten zuweist, in prägendem Umfang die rechtliche Prüfung des Einzelfalls und damit Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG umfassen. Diese seien jedoch durch ein anderes Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 3 RDG erlaubt: Art. 39 DSGVO weise dem Datenschutzbeauftragten ein hinreichend konkretes Aufgabenfeld zu und gestatte ihm damit zugleich, innerhalb dieses Bereichs rechtsberatend tätig zu werden. Einer gesonderten Registrierung nach dem RDG bedürfe es für diese gesetzlichen Aufgaben nicht.

## 3. Bedeutung für die Praxis [#3-bedeutung-für-die-praxis]

Die Entscheidung betrifft die [Erlaubnispflicht externer Datenschutzbeauftragter nach dem RDG](/docs/dsgvo-hub/einzelthemen/datenschutzbeauftragter/1.3.8.1-benennung). Sie stützt die Auffassung, dass die gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ohne gesonderte RDG-Erlaubnis erbracht werden dürfen. Die Reichweite dieser Befugnis ist allerdings nicht abschließend geklärt: Nach der Gegenauffassung kann die Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten die Schwelle der erlaubnisfreien Nebenleistung (§ 5 Abs. 1 RDG) überschreiten, sobald im Einzelfall komplexe Rechtsfragen auch außerhalb des Datenschutzrechts zu beantworten sind. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.


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## Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von [Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München](https://www.thomashelbing.com/de) verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der **„Deutschlands besten Anwälte"** im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht [ausgezeichnet](https://www.thomashelbing.com/de#auszeichnungen).

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den **führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht** und ist unter den **Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25)** gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über **langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht** und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein [beruflicher Hintergrund](https://www.thomashelbing.com/de#stationen) umfasst das **gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht**. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend **Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen** und ist selbst **Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte**. Darüber hinaus verfügt er über **praktische Programmiererfahrung**, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

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