# EuGH, Urt. v. 05.06.2018, C-210/16, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist mit dem Netzwerk gemeinsam für die Verarbeitung der Besucherdaten verantwortlich. Leitentscheidung zur weiten Auslegung der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.49-eugh-wirtschaftsakademie
> Sprache: de



Der EuGH (Große Kammer) hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit dem Netzwerk für die Verarbeitung der Besucherdaten verantwortlich ist. Die Entscheidung erging noch zur früheren Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG, ihre Grundsätze gelten aber für Art. 26 DSGVO fort.

## 1. Sachverhalt [#1-sachverhalt]

Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, ein privater Bildungsträger, betrieb eine Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook. Beim Aufruf der Seite erhob Facebook über Cookies Daten der Besucher, auch solcher ohne eigenes Facebook-Konto, und stellte dem Betreiber daraus anonymisierte Nutzungsstatistiken bereit. Die zuständige Aufsichtsbehörde, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, gab der Wirtschaftsakademie auf, die Fanpage zu deaktivieren, weil die Besucher über die Datenerhebung nicht informiert wurden. Streitig war, ob der Fanpage-Betreiber für diese Verarbeitung mitverantwortlich war.

## 2. Entscheidung [#2-entscheidung]

### 2.1 Gemeinsame Verantwortlichkeit des Fanpage-Betreibers [#21-gemeinsame-verantwortlichkeit-des-fanpage-betreibers]

Der Gerichtshof hat den Fanpage-Betreiber als gemeinsam Verantwortlichen mit dem Netzwerk eingestuft. Durch das Einrichten der Seite ermöglicht der Betreiber dem Netzwerk die Erhebung der Besucherdaten. Zugleich wirkt er an der Festlegung der Mittel mit, weil er über die Parametrierung der Statistikfunktionen mitbestimmt, deren Erhebung er veranlasst und zu seinem Vorteil nutzt.

### 2.2 Keine gleichwertige Beteiligung, kein Datenzugang erforderlich [#22-keine-gleichwertige-beteiligung-kein-datenzugang-erforderlich]

Eine gemeinsame Verantwortlichkeit setzt nicht voraus, dass alle Beteiligten gleichermaßen über die Verarbeitung entscheiden. Die Verantwortlichkeit kann unterschiedlich ausgeprägt sein. Unerheblich ist auch, dass der Fanpage-Betreiber nur anonymisierte Statistiken erhält und keinen Zugang zu den personenbezogenen Rohdaten hat. Maßgeblich ist die Einflussnahme auf die Verarbeitung, nicht der Zugriff auf die Daten.

## 3. Bedeutung für die Praxis [#3-bedeutung-für-die-praxis]

Das Urteil ist die Leitentscheidung zur weiten Auslegung der gemeinsamen Verantwortlichkeit:

* Wer durch eigene Entscheidungen die Datenverarbeitung eines anderen ermöglicht und beeinflusst, kann gemeinsam Verantwortlicher sein.
* Eine gleichwertige Beteiligung ist nicht erforderlich; die Beiträge können unterschiedlich gewichtet sein.
* Ein Zugriff auf die Daten ist keine Voraussetzung der Verantwortlichkeit.
* Die Wertungen reichen über Fanpages hinaus auf andere Formen technisch verkoppelter Verarbeitung (etwa eingebundene Tools und Plugins).

<Cards>
  <Card title="Gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO)" href="/docs/dsgvo-hub/einzelthemen/verantwortliche-und-auftragsverarbeiter/1.3.6.3-gemeinsam-verantwortliche" description="Voraussetzungen der gemeinsamen Verantwortlichkeit und die Vereinbarung über die Pflichtenverteilung." />

  <Card title="EuGH, Fashion ID (C-40/17)" href="/docs/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.13-eugh-fashion-id" description="Gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Einbindung von Social-Plugins, begrenzt auf die einzelnen Verarbeitungsphasen." />
</Cards>


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## Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von [Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München](https://www.thomashelbing.com/de) verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der **„Deutschlands besten Anwälte"** im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht [ausgezeichnet](https://www.thomashelbing.com/de#auszeichnungen).

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den **führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht** und ist unter den **Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25)** gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über **langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht** und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein [beruflicher Hintergrund](https://www.thomashelbing.com/de#stationen) umfasst das **gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht**. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend **Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen** und ist selbst **Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte**. Darüber hinaus verfügt er über **praktische Programmiererfahrung**, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen [Mandanten](https://www.thomashelbing.com/de#referenzen) zählen seit vielen Jahren unter anderem **Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter**, führende **deutsche Forschungseinrichtungen** sowie eine **systemrelevante deutsche Großbank**. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen **DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht**.