# BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, 1 BvR 536/72, Lebach

Grenzen der identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter nach Verbüßung der Strafe; Vorrang des Resozialisierungsinteresses gegenüber wiederholter Fernsehberichterstattung.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/de/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.57-bverfg-lebach
> Sprache: de



## 1. Kurzübersicht [#1-kurzübersicht]

Ein Fernsehsender wollte ein Dokumentarspiel über einen Mordfall ausstrahlen, bei dem ein Beteiligter unter Nennung seines Namens und mit Abbildung dargestellt werden sollte. Die Ausstrahlung war für einen Zeitpunkt kurz vor seiner Haftentlassung geplant. Der Betroffene wandte sich gegen die Sendung; das Bundesverfassungsgericht gab seiner Verfassungsbeschwerde statt.

## 2. Leitsätze [#2-leitsätze]

Die Rundfunkfreiheit deckt auch die Auswahl des Stoffs und die Art der Darstellung. Bei aktueller Berichterstattung über schwere Straftaten überwiegt regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, auch wenn der Täter dabei namentlich genannt wird.

Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit erlaubt es dem Fernsehen aber nicht, sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus **zeitlich unbeschränkt** mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre zu befassen. Eine spätere Berichterstattung ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung zu bewirken, insbesondere die **Wiedereingliederung** in die Gesellschaft zu gefährden.

Eine Gefährdung der Resozialisierung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.

## 3. Bedeutung [#3-bedeutung]

Die Entscheidung ist die verfassungsrechtliche Grundlage des Resozialisierungsgedankens im Umgang mit Strafdaten. Für [Art. 10 DSGVO](/docs/dsgvo-hub/einzelthemen/1.3.16-strafrechtliche-verurteilungen-und-straftaten) folgt daraus, dass die vom Gesetzgeber vorzusehenden Garantien das gesellschaftliche und individuelle Interesse an der Wiedereingliederung berücksichtigen müssen, etwa durch Speicher- und Tilgungsfristen, die sich nach Schwere der Tat und Zeitablauf richten. Nachweise sind über [dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE+35,+202) abrufbar.

<Cards>
  <Card title="Strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten" href="/docs/dsgvo-hub/einzelthemen/1.3.16-strafrechtliche-verurteilungen-und-straftaten" description="Art. 10 DSGVO: geeignete Garantien und Verhältnismäßigkeit." />

  <Card title="BVerfG Recht auf Vergessen I" href="/docs/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.56-bverfg-recht-auf-vergessen-i" description="Online-Archive und Zeitablauf." />

  <Card title="Speicherbegrenzung" href="/docs/dsgvo-hub/einzelthemen/grundsaetze-der-verarbeitung/1.3.3.7-speicherbegrenzung" description="Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO." />
</Cards>


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## Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von [Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München](https://www.thomashelbing.com/de), verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der **„Deutschlands besten Anwälte"** im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht [ausgezeichnet](https://www.thomashelbing.com/de#auszeichnungen).

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den **führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht** und ist unter den **Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25)** gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über **langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht** und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein [beruflicher Hintergrund](https://www.thomashelbing.com/de#stationen) umfasst das **gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht**. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend **Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen** und ist selbst **Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte**. Darüber hinaus verfügt er über **praktische Programmiererfahrung**, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

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