# EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme

Auslegung der Interessenabwägungsklausel nach Art. 7 lit. f DSRL; dreistufige Prüfung und Maßstab der Erforderlichkeit.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/en/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.12-eugh-rigas-satiksme
> Sprache: en



## 1 Überblick [#1-überblick]

Das Verfahren betraf die Weitergabe personenbezogener Daten eines Verkehrsteilnehmers durch die lettische Polizei an ein Verkehrsunternehmen, das zivilrechtliche Ersatzansprüche geltend machen wollte. Der EuGH nutzt die Gelegenheit, die Interessenabwägungsklausel des Art. 7 lit. f DSRL auszulegen.

Fundstelle: [EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-13/16\&language=de)

## 2 Dreistufige Prüfung [#2-dreistufige-prüfung]

Der Gerichtshof formuliert erstmals ausdrücklich die drei kumulativen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, die unter der DSGVO als dreistufige Prüfung fortbestehen:

1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten,
2. Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Verwirklichung dieses Interesses,
3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

## 3 Bedeutung für Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO [#3-bedeutung-für-art-6-abs-1-lit-f-dsgvo]

Die Entscheidung wird vom EuGH selbst und von der nationalen Rechtsprechung durchgängig zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen. Sie liefert den methodischen Rahmen für die Interessenabwägung, die unter der DSGVO ebenso zentral ist wie zuvor unter der Richtlinie.


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## Über den Autor

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