# EuGH, Urt. v. 24.09.2019, C-136/17, GC u.a./CNIL

Auslistungsbegehren gegen Suchmaschinenbetreiber; normativer Vorrang von Datenschutz und Privatsphäre bei namensbasierter Suche, besondere Anforderungen bei sensiblen Daten.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/en/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.14-eugh-gc-cnil
> Sprache: en



## 1 Überblick [#1-überblick]

Das Verfahren betraf Auslistungsbegehren mehrerer Betroffener gegen Google. Die französische Datenschutzaufsicht (CNIL) hatte Google verpflichtet, bestimmte Links aus der namensbasierten Suche zu entfernen. Der EuGH präzisiert die Voraussetzungen des sogenannten Rechts auf Vergessenwerden und die Rechtsgrundlage für Suchmaschinen.

Fundstelle: [EuGH, Urt. v. 24.09.2019, C-136/17, GC u.a./CNIL](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-136/17\&language=de)

## 2 Normativer Vorrang des Datenschutzes bei namensbasierter Suche [#2-normativer-vorrang-des-datenschutzes-bei-namensbasierter-suche]

Für die namensbasierte Suche leitet der Gerichtshof aus Art. 7 und 8 GRC einen grundsätzlichen Vorrang der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte ab. Dieser Vorrang besteht nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit.

## 3 Sensible Daten (Art. 9 DSGVO) [#3-sensible-daten-art-9-dsgvo]

Sucht eine betroffene Person die Auslistung von Links zu Inhalten mit sensiblen Daten, muss der Suchmaschinenbetreiber prüfen, ob die Einbeziehung des Links absolut notwendig ist, um die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu schützen. Die bloße Erreichbarkeit der Daten über eine Suchmaschine erfüllt diesen Maßstab nicht.

## 4 Bedeutung für Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO [#4-bedeutung-für-art-6-abs-1-lit-f-dsgvo]

Die Entscheidung prägt die Interessenabwägung für Suchmaschinenbetreiber und für Online-Anbieter mit vergleichbaren Tätigkeiten. Der „Regel-Ausnahme-Mechanismus" der Google Spain-Entscheidung wird unter der DSGVO fortgeführt und für sensible Daten noch verschärft.


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## Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von [Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München](https://www.thomashelbing.com/en) verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der **„Deutschlands besten Anwälte"** im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht [ausgezeichnet](https://www.thomashelbing.com/en#auszeichnungen).

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den **führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht** und ist unter den **Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25)** gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über **langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht** und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein [beruflicher Hintergrund](https://www.thomashelbing.com/en#stationen) umfasst das **gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht**. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend **Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen** und ist selbst **Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte**. Darüber hinaus verfügt er über **praktische Programmiererfahrung**, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

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