# EuGH, Urt. v. 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms/Bundeskartellamt

Leitentscheidung zu Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO im Online-Kontext: „objektiv unerlässlich" statt bloß „nützlich"; Wechselwirkung mit Art. 9 DSGVO.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/en/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.16-eugh-meta-bundeskartellamt
> Sprache: en



## 1 Überblick [#1-überblick]

Die Entscheidung ist die bislang wichtigste Konkretisierung der gesetzlichen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO im Online-Kontext. Hintergrund war eine wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen Meta wegen der Zusammenführung von Nutzerdaten aus Facebook und anderen Quellen. Der EuGH hat das Zusammenspiel zwischen Datenschutz und Wettbewerbsrecht geklärt und zugleich die Anforderungen an Art. 6 DSGVO präzisiert.

Fundstelle: [EuGH, Urt. v. 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms u.a./Bundeskartellamt](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-252/21\&language=de)

## 2 Erforderlichkeit bei Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO [#2-erforderlichkeit-bei-art-6-abs-1-lit-b-dsgvo]

Der Gerichtshof verschärft das Kriterium der Erforderlichkeit deutlich. Eine Verarbeitung ist nur dann „für die Erfüllung eines Vertrags" erforderlich, wenn sie „objektiv unerlässlich" ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der vertraglichen Dienstleistung ist. Es genügt nicht, dass die Verarbeitung dem Verantwortlichen „von Nutzen" ist oder den Dienst verbessert.

Konkret hält der Gerichtshof die Personalisierung von Inhalten und die durchgängige, nahtlose Nutzung verschiedener Konzerndienste gerade nicht für objektiv unerlässlich.

## 3 Erforderlichkeit bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO [#3-erforderlichkeit-bei-art-6-abs-1-lit-f-dsgvo]

Auch im Rahmen der Interessenabwägung ist die Erforderlichkeit eng auszulegen. Die Verarbeitung muss in den Grenzen des „unbedingt Notwendigen" bleiben. Der Gerichtshof betont, dass Werbung und andere wirtschaftliche Interessen zwar berechtigte Interessen sein können, die Abwägung aber angesichts der Eingriffstiefe dienstübergreifender Datenzusammenführungen häufig gegen den Verantwortlichen ausfällt.

## 4 Wechselwirkung mit Art. 9 DSGVO [#4-wechselwirkung-mit-art-9-dsgvo]

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO für besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht ausreichen. Erforderlich ist zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Die beiden Vorschriften sind kumulativ zu prüfen.

## 5 Bedeutung [#5-bedeutung]

Die Meta-Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Online-Wirtschaft. Werbebasierte Geschäftsmodelle, die bislang auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt wurden, sind nach dieser Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr tragfähig. Sie verlangt entweder eine Einwilligung oder eine sorgfältige Prüfung nach lit. f.


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## Über den Autor

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