# BVerwG, Urt. v. 27.09.2018, 7 C 5/17

Anforderungen an nationale Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen im öffentlichen Bereich; Grenzen allgemeiner Auffangklauseln.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/en/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.21-bverwg-7-c-5-17
> Sprache: en



## 1 Überblick [#1-überblick]

Die Entscheidung betraf die Reichweite des bayerischen Landesrechts für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob eine allgemeine Aufgabenzuweisungsnorm die Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 DSGVO erfüllt.

Fundstelle: [BVerwG, Urt. v. 27.09.2018, 7 C 5.17, NVwZ 2019, 473](https://www.bverwg.de/270918u7c5.17.0)

## 2 Anforderungen nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO [#2-anforderungen-nach-art-6-abs-3-dsgvo]

Nationale Rechtsgrundlagen für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO müssen hinreichend klar und präzise sein. Pauschale Aufgabenzuweisungsnormen erfüllen diese Anforderung nicht; der Gesetzgeber muss die Verarbeitung selbst hinreichend bestimmt ausgestalten, um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden.

## 3 Keine Aufladung durch Interessenabwägung [#3-keine-aufladung-durch-interessenabwägung]

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass der nationale Gesetzgeber die Erforderlichkeit einer Verarbeitung nicht durch allgemeine Interessenabwägungsklauseln „aufladen" darf. Eine zusätzliche Interessenabwägung ist in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO nicht vorgesehen.


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