# EuGH, Urt. v. 27.10.2022, C-129/21, Proximus

Widerspruch gegen Direktwerbung nach Art. 21 DSGVO und Weiterverwendung öffentlich zugänglicher Daten in Telefonbüchern.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/en/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.24-eugh-proximus
> Sprache: en



## 1 Überblick [#1-überblick]

Das Verfahren betraf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erstellung von Telefonbüchern und Auskunftsdiensten in Belgien. Der EuGH hat sich zu den Anforderungen an die Einwilligung und zu den Pflichten bei einem Widerspruch der betroffenen Person geäußert.

Fundstelle: [EuGH, Urt. v. 27.10.2022, C-129/21, Proximus](https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-129/21\&language=de)

## 2 Einwilligung bei Mehrfachverwendung [#2-einwilligung-bei-mehrfachverwendung]

Für die Erstmaßnahme (Aufnahme in ein Telefonbuch) gilt die Einwilligung auch für die Weitergabe an andere Auskunftsdienste, solange es sich um denselben Zweck handelt. Die betroffene Person muss jedoch transparent informiert werden, dass ihre Daten an Dritte weitergegeben werden.

## 3 Pflichten bei Widerspruch [#3-pflichten-bei-widerspruch]

Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung, trifft den ursprünglich Verantwortlichen eine weitgehende Informations- und Löschpflicht: Er muss nicht nur die eigene Verarbeitung einstellen, sondern auch die Empfänger über den Widerspruch informieren, damit diese ihrerseits die Verarbeitung einstellen können. Damit schafft der EuGH eine Art „Kettenreaktion" bei Widersprüchen im Kontext von Telefonbüchern und Auskunftsdiensten.

## 4 Bedeutung [#4-bedeutung]

Die Entscheidung stärkt das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und zeigt, dass der Verantwortliche für seine Datenweitergaben auch nach deren Abschluss verantwortlich bleibt. Die Praxis muss Prozesse vorsehen, mit denen Widersprüche an alle Empfänger weitergegeben werden können.


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## Über den Autor

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