# EuGH, Urt. v. 22.06.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima („B")

Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit als öffentliches Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; Einordnung von Verkehrsdelikten als Straftaten iSd Art. 10 DSGVO.

> Quelle: https://www.thomashelbing.com/en/wissen/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.26-eugh-b-latvijas-saeima
> Sprache: en



## 1 Kurzübersicht [#1-kurzübersicht]

Lettland unterhielt ein öffentlich einsehbares Register, in dem Verkehrspunkte für verkehrsrechtliche Verstöße gespeichert wurden. Jede Person konnte durch Angabe der nationalen Kennnummer eines Fahrzeugführers den aktuellen Punktestand abfragen; die Daten wurden darüber hinaus an kommerzielle Wiederverwender weitergegeben. Ein Kläger („B") wandte sich gegen diese Veröffentlichung; im Vorabentscheidungsverfahren befasste sich der Gerichtshof mit der Auslegung der Art. 5, 6 und 10 DSGVO.

## 2 Leitsätze [#2-leitsätze]

Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein von der Union anerkanntes Ziel im allgemeinen Interesse und damit eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO liegt (Rn. 108).

Die Verarbeitung von Daten über Verkehrspunkte aus Verkehrsdelikten stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO dar. Dabei ist auch bei nach nationalem Recht als Ordnungswidrigkeiten eingestuften Verstößen zu prüfen, ob sie nach Art, Zweck und Schwere der angedrohten Sanktion „Straftaten" im unionsrechtlichen Sinne sind.

Die öffentliche Einsehbarkeit eines nationalen Registers mit Daten über verkehrsrechtliche Verstöße ohne konkretes berechtigtes Interesse des Einzelabrufenden geht über das zur Verwirklichung des Ziels der Verkehrssicherheit erforderliche Maß hinaus und ist mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht vereinbar.

## 3 Bedeutung [#3-bedeutung]

Die Entscheidung gehört zu den Leitentscheidungen zur Reichweite des öffentlichen Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Sie zeigt zweierlei: Zum einen werden gewichtige Gemeinwohlziele als legitime öffentliche Interessen anerkannt; zum anderen setzt die Erforderlichkeitsprüfung der Weitergabe sensibler Daten an die Öffentlichkeit enge Grenzen. Zugleich klärt der Gerichtshof den unionsrechtsautonomen Begriff der „Straftat" iSd Art. 10 DSGVO.

<Cards>
  <Card title="Öffentliches Interesse und öffentliche Gewalt" href="/docs/dsgvo-hub/einzelthemen/rechtsgrundlagen-der-verarbeitung/1.3.2.5-oeffentliches-interesse-und-oeffentliche-gewalt" description="Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO." />

  <Card title="EuGH Vyriausioji" href="/docs/dsgvo-hub/rechtsprechung/1.4.15-eugh-vyriausioji" description="Strenge Erforderlichkeit bei Veröffentlichung." />
</Cards>


---

## Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von [Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München](https://www.thomashelbing.com/en) verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der **„Deutschlands besten Anwälte"** im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht [ausgezeichnet](https://www.thomashelbing.com/en#auszeichnungen).

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den **führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht** und ist unter den **Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25)** gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über **langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht** und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein [beruflicher Hintergrund](https://www.thomashelbing.com/en#stationen) umfasst das **gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht**. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend **Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen** und ist selbst **Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte**. Darüber hinaus verfügt er über **praktische Programmiererfahrung**, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen [Mandanten](https://www.thomashelbing.com/en#referenzen) zählen seit vielen Jahren unter anderem **Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter**, führende **deutsche Forschungseinrichtungen** sowie eine **systemrelevante deutsche Großbank**. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen **DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht**.