KI-generierter Code in IT-Projekten: Wem gehört das Ergebnis, und was muss in den Vertrag?

Autor

Dr. Thomas Helbing

Veröffentlicht am

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Zusammenfassung

Code, den eine KI ohne steuernden menschlichen Beitrag erzeugt, ist nach deutschem Urheberrecht gemeinfrei. Das Urheberrecht schützt nur menschliche Schöpfungen, und diese Gemeinfreiheit lässt sich nachträglich nicht mehr beseitigen.

Ob Urheberrechtsschutz besteht, hängt davon ab, wie die KI eingesetzt wurde: Autovervollständigung und KI-gestützte Werkzeuge sind unschädlich, reines Vibe-Coding führt zur Gemeinfreiheit, dazwischen liegt eine breite Grauzone.

Als Auffangnetz kommt der Geschäftsgeheimnisschutz in Betracht. Er kennt kein Schöpferprinzip und erfasst auch rein maschinell erzeugten Quellcode, verlangt aber Geheimhaltungsmaßnahmen und eine saubere vertragliche Zuweisung der Kontrolle.

Wer eine KI als Cloud-Dienst nutzt, muss vor allem zwei Punkte regeln: kein Training des Anbieters mit den eigenen Ein- und Ausgaben, und die ausschließliche Zuweisung der Rechte am Output an den Nutzer.

Ohne vertragliche Regelung gilt: Der Auftragnehmer darf KI grundsätzlich einsetzen, denn er ist in der Wahl seiner Arbeitsmittel frei. Wer das nicht will, muss es in den Vertrag schreiben.

Interessengerecht ist meist keine Extremlösung, sondern eine abgestufte Regelung: erlaubte und verbotene Einsatzformen konkret definieren, Dokumentation vereinbaren, Rechte am Output zuweisen und Freistellungsfragen klären.

1. Ausgangslage: KI-Einsatz ist nicht gleich KI-Einsatz

KI-Werkzeuge sind aus der professionellen Softwareentwicklung nicht mehr wegzudenken. Große Hersteller berichten offen, dass erhebliche Teile ihres Codes maschinell erzeugt werden. Gleichzeitig zeigen Analysen teils, dass KI-generierter Code überdurchschnittlich oft Sicherheitslücken und Qualitätsprobleme enthält. Für IT-Projekte stellen sich damit zwei Fragen: Ist das Arbeitsergebnis rechtlich geschützt, und wie bildet man den KI-Einsatz im Vertrag ab?

Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, dass es „die" KI-Programmierung nicht gibt. Der Einsatz lässt sich als Kontinuum beschreiben, das von der klassischen Programmierung ohne KI über KI-gestützte Werkzeuge (etwa Inline-Vorschläge in der Entwicklungsumgebung), KI-gestütztes Bugfixing und Refactoring und die Generierung einzelner Artefakte wie Testfälle oder Boilerplate-Code bis zum sogenannten Vibe-Coding reicht.

Beim Vibe-Coding gibt der Nutzer nur noch eine funktionale Zielbeschreibung in natürlicher Sprache vor, während Entwurf, Architektur und Implementierung vollständig von der KI stammen. Je weiter rechts auf diesem Kontinuum ein Projekt arbeitet, desto geringer ist der menschliche Einfluss auf die konkrete Gestalt des Codes, und genau daran knüpft das Recht an.

2. Urheberrecht: Gemeinfreiheit als Ausgangspunkt

a) Die Grundregel

Das Urheberrecht erkennt nur den Menschen als Urheber an. Es besteht deshalb Einigkeit, dass die Ausgabe einer KI gemeinfrei ist, wenn die KI nicht bloß als Werkzeug eines menschlichen Schöpfers eingesetzt wurde. Ein durch reines Vibe-Coding erzeugtes Programm ist urheberrechtlich schutzlos, und zwar dauerhaft: Auch erheblicher Zeitaufwand beim Prompting ändert daran nichts, denn das Urheberrecht belohnt nicht Fleiß, sondern kreative Gestaltung. Nachträgliche menschliche Überarbeitungen helfen nur, wenn sie ihrerseits die Schwelle des § 69a Abs. 3 UrhG überschreiten.

b) Die Grauzone dazwischen

Am anderen Ende ist der Befund ebenso klar: Wer Vervollständigungsvorschläge eines Coding-Assistenten per Tastendruck übernimmt, prüft, auswählt und in sein Gesamtprogramm integriert, bleibt Schöpfer dieses Gesamtwerks. Die Auswahl- und Verknüpfungsleistung des Entwicklers überwiegt den maschinellen Anteil.

Schwieriger sind die Mittelfälle, insbesondere KI-gestütztes Bugfixing, Refactoring und die Generierung ganzer Artefakte. Hier kommt es darauf an, wie viel menschlich gesetzte Gestaltung in der Ausgabe noch wiedererkennbar ist. Als Faustregel gilt: Je spezifischer die Vorgaben zu Code-Struktur, Variablenbenennung und Architektur, desto eher lässt sich die Ausgabe dem Menschen zurechnen. Diese Einzelfallabhängigkeit ist unbefriedigend, aber derzeit der Stand der Dinge. Erste gerichtliche Entscheidungen zu Randfragen liegen vor, eine gefestigte Rechtsprechung fehlt.

c) Beweis und Dokumentation

Praktisch ebenso wichtig wie die materielle Frage ist die Beweisfrage. Die Rechtsprechung arbeitet bei komplexen Computerprogrammen mit einer tatsächlichen Vermutung hinreichender Individualität. Ob diese Vermutung angesichts allgegenwärtiger KI-Nutzung trägt, wird zunehmend bezweifelt, denn der Prozessgegner kann die mögliche Gemeinfreiheit ins Feld führen. Wer sich auf den Schutz beruft, muss dann darlegen können, wo und wie KI eingesetzt wurde.

Praxistipp: Dokumentieren Sie den Entstehungsprozess Ihrer Software schon heute, insbesondere die eingesetzten KI-Werkzeuge und wesentliche Prompts. Commit-Historien und markierte KI-Anteile im Code kosten wenig und können im Streitfall über den Bestand des Schutzrechts entscheiden.

3. Geschäftsgeheimnisschutz als Auffangnetz

a) Warum das GeschGehG hier stark ist

Fehlt der Urheberrechtsschutz, drängt sich das Geschäftsgeheimnisrecht auf. Es kennt kein Schöpferprinzip: Auch rein maschinell erzeugte Informationen können Geschäftsgeheimnis sein, § 2 Nr. 1 GeschGehG stellt nur objektive Anforderungen an die Information selbst.

KI-Output ist regelmäßig weder allgemein bekannt noch ohne weiteres leicht zugänglich, denn die KI ruft keinen Datenbankeintrag ab, sondern generiert anknüpfend an den konkreten Input einen neuen Inhalt. Erforderte das Ergebnis erheblichen Zeit- oder Kostenaufwand, etwa ein Prompting über viele Iterationen, spricht auch das gegen leichte Zugänglichkeit. Wird KI nur unterstützend eingesetzt, bleibt der Quellcode als Ganzes ohnehin geheim.

Der Schutz hat allerdings eine andere Statik als das Urheberrecht: Er wirkt nur gegen bestimmte Handlungsweisen, setzt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus und erlaubt in § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG ausdrücklich Reverse Engineering. Bei urheberrechtlich geschützter Software sperren die §§ 69c ff. UrhG eine Dekompilierung weitgehend. Bei vollständig KI-generierten, also gemeinfreien Programmen fehlt diese Sperre. Ganz „vogelfrei" wird die Software dadurch nicht, weil die Dekompilierung technisch häufig nicht zum Ausgangs-Quellcode zurückführt und sich durch Compiler-Einstellungen und Obfuscation zusätzlich erschweren lässt. Ein Restrisiko bleibt aber, und es ist ein Argument, den menschlichen Gestaltungsanteil nicht vollständig aus der Hand zu geben.

b) KI aus der Cloud: die eigentliche Gefahrenquelle

Dass Entwickler eine KI as a Service statt eines lokal betriebenen Modells nutzen, ist für sich genommen nicht geheimnisschädlich, so wenig wie die Nutzung anderer Cloud-Dienste.

Entscheidend sind die Vertragsbedingungen mit dem Anbieter. Zwei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Kein Training mit In- und Output. Dürfen Eingaben für das Training verwendet werden, droht doppelter Schaden: Die Gestattung selbst spricht gegen den Geheimhaltungswillen, und Trainingsdaten lassen sich unter Umständen später durch geschicktes Prompting wieder extrahieren.

Zuweisung der Rechte am Output. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist nach § 2 Nr. 2 GeschGehG, wer die rechtmäßige Kontrolle innehat. Werden Code und Daten auf fremden Ressourcen erzeugt und gespeichert, ist diese Kontrolle ohne vertragliche Regelung kaum bestimmbar. Der Nutzer sollte darauf achten, dass ihm der Output ausschließlich zugewiesen ist und sich der Anbieter keine eigenen Rechte einräumen lässt.

4. Vertragsgestaltung: vom Totalverbot bis zur bloßen Offenlegung

a) Die Ausgangslage ohne Regelung

Schweigt der Vertrag, gilt: Der Erbringer der IT-Leistung ist in der Wahl seiner Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel frei. Er darf KI also grundsätzlich einsetzen, auch weitgehend autonom. Selbst § 613 BGB setzt dem bei Dienstverträgen kaum Grenzen.

Wer als Auftraggeber urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse erwartet, etwa um sich exklusive Nutzungsrechte an einer Individualsoftware wirklich zu sichern, darf sich auf die übliche Rechteübertragungsklausel allein nicht verlassen: Ist der Code gemeinfrei, läuft sie leer, und ob darin zugleich eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Schutzfähigkeit liegt, ist ungeklärt.

b) Das Stufenmodell

Für die Regelung des KI-Einsatzes bietet sich ein Denken in Stufen an:

Stufe

Regelung

Geeignet für

1 (Lax)

Offenlegung und Dokumentation des KI-Einsatzes (z.B. Markierung KI-generierter Code-Teile, Dokumentation über Commit-Messages)

Mindeststandard in nahezu jedem Projekt

2

Gestattung definierter Nutzungsszenarien, sonst Verbot

Individualsoftware mit differenzierten Interessen

3

Pflicht zur Ablieferung einer „geistigen Schöpfung" plus Dokumentation des Entstehungsprozesses

Auftraggeber mit starkem Interesse an der Werkqualität und Verhandlungsmacht

4 (Streng)

Vollständiges Verbot generativer KI

Ausnahmefälle, etwa besonders sensible Entwicklungen

Basis jeder Klausel ist eine brauchbare Definition der zu regelnden KI. Ein bloßer Verweis auf Art. 3 Nr. 1 KI-VO hilft nicht weiter, weil diese Definition auch hergebrachte Software-Systeme erfasst. Besser sind Positiv- und Negativlisten, die gängige Werkzeuge beim Namen nennen und etablierte Entwicklungswerkzeuge ausdrücklich ausnehmen.

c) Meine Empfehlung: die abgestufte Erlaubnislösung

Ich halte das Totalverbot nur selten für interessengerecht. Es verschenkt die Effizienz- und Qualitätsgewinne, die längst auch im Interesse des Auftraggebers liegen, und ist praktisch kaum kontrollierbar.

Ich empfehle stattdessen die Stufe 2 als Grundgerüst: Die Parteien legen, orientiert am oben beschriebenen Kontinuum, in einer Anlage fest, welche Einsatzformen erlaubt sind und welche nicht. Denkbar ist etwa, KI-gestützte Werkzeuge sowie Bugfixing und Refactoring zu gestatten, Vibe-Coding und die Generierung wesentlicher Programmteile dagegen zu untersagen oder von Freigaben abhängig zu machen. So entscheiden beide Parteien gemeinsam über das Risiko der Werkqualität, statt es einseitig zu verlagern.

Flankierend gehören drei Dinge in den Vertrag. Erstens Vorgaben an die eingesetzten KI-Systeme, technischer Art (etwa nur lokal laufende Systeme oder festgelegte Serverstandorte) wie rechtlicher Art (Rechte am Output ausschließlich beim Nutzer, kein Training mit In- und Output, ausreichende Geheimhaltungsvereinbarungen). Zweitens eine klare Behandlung urheberrechtsverletzenden KI-Outputs in der üblichen Freistellungsklausel, denn KI-Systeme können Material aus ihren Trainingsdaten replizieren, und der Auftragnehmer hat es in der Hand, dieses Risiko durch Code-Scans zu verringern. Drittens ausdrückliche Rechtsfolgen bei Verstößen, insbesondere die Frage, ob bei vertragswidrigem KI-Einsatz neu herzustellen ist.

Achtung: Geheimhaltungsklauseln und Vertraulichkeitsvereinbarungen sind bei KI-generiertem Code kein bloßes Beiwerk, sondern tragende Säule des Schutzes. Fehlen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, entfällt der Geschäftsgeheimnisschutz insgesamt, und damit häufig das einzige verbliebene Schutzregime.

5. FAQ

Ist Code aus ChatGPT, Claude oder Copilot automatisch ungeschützt? Nein. Entscheidend ist die Einsatzform. Übernimmt ein Entwickler Vorschläge geprüft in sein selbst verantwortetes Gesamtprogramm, bleibt dieses geschützt. Erst wenn die KI die Gestaltung im Wesentlichen allein erbringt, fehlt der Urheberrechtsschutz.

Reicht aufwendiges Prompting für Urheberrechtsschutz? Regelmäßig nein. Zeitaufwand und Fleiß begründen keinen Schutz. Anders kann es liegen, wenn die Prompts detaillierte, individuelle Gestaltungsvorgaben zu Struktur und Aufbau des Codes enthalten, sodass die Ausgabe dem Menschen zurechenbar ist.

Darf mein Dienstleister ohne Absprache KI einsetzen? Ohne vertragliche Regelung grundsätzlich ja, denn er ist in der Wahl seiner Arbeitsmittel frei. Wer das steuern will, braucht eine ausdrückliche Klausel.

Was schützt vollständig KI-generierten Code überhaupt noch? Vor allem das Geschäftsgeheimnisrecht, vorausgesetzt der Code wird geheim gehalten und durch angemessene Maßnahmen abgesichert. Hinzu kommen rein faktische Hürden wie die begrenzte Rekonstruierbarkeit von Quellcode aus Objektcode.

Worauf muss ich bei KI-Cloud-Diensten achten? Auf die Vertragsbedingungen: kein Training mit Ihren Ein- und Ausgaben, ausschließliche Zuweisung der Rechte am Output an Sie, Vertraulichkeitszusagen des Anbieters. Prüfen Sie das vor dem Einsatz, nicht danach.

Muss KI-generierter Code gekennzeichnet werden? Eine umfassende gesetzliche Kennzeichnungspflicht für den Auftragnehmer besteht nicht, Art. 50 Abs. 2 KI-VO adressiert primär die Anbieter von KI-Systemen. Vertraglich vereinbarte Offenlegungs- und Markierungspflichten sind aber sinnvoll und aus meiner Sicht der Mindeststandard jedes IT-Projektvertrags.

Über den Autor

Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.

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