Praxisleitfaden

Haftung & Gewährleistung für Software

Anbieter von IT-Dienstleistungen sind vielfältigen Haftungsrisiken ausgesetzt — egal ob sie Software entwickeln, verkaufen, als ASP, SaaS oder sonst „in der Cloud" bereitstellen. Das mögliche Ausmaß einer Haftung wird leicht unterschätzt. Verbreitet ist etwa der Irrtum, durch Haftungsklauseln im Vertrag ließen sich die Risiken weitgehend minimieren. Für einen wirksamen Schutz ist nämlich deutlich mehr nötig und auch möglich.

Warum

Nutzen und Vorteile

Haftungsrisiken im IT-Geschäft systematisch verstehen
Selbstständig Maßnahmen zur Haftungsreduktion entwickeln und umsetzen
Konkrete Empfehlungen statt abstrakter Hinweise
Keine juristischen Vorkenntnisse nötig
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Inhalt

Inhaltsübersicht

Kapitel A

A) Haftung von IT-Anbietern

Wenn Entwickler oder Anbieter von Software ihre Leistungen mangelhaft erbringen, sieht das Gesetz je nach Vertragsart ein bestimmtes Haftungsregime vor. Hierfür wird teils noch der Begriff „Gewährleistung" verwendet, obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2001 diesen Begriff nicht mehr kennt. Wenn in Ihren Verträgen also noch von „Gewährleistung" die Rede ist, wurden diese möglicherweise noch vor dem Hintergrund der alten Rechtslage verfasst.

Bei einer mangelhaften Leistung muss der Anbieter zunächst „Nacherfüllen", d. h. seine Leistung wie geschuldet erbringen, also zum Beispiel den Softwarefehler beheben. Daneben hat der Kunde Minderungsansprüche: der Kunde zahlt weniger als vereinbart oder kann Geld zurückfordern. In bestimmten Fällen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, etwa wenn eine Nachbesserung endgültig scheitert. Der gesamte Vertrag wird dann rückabgewickelt: Ware und Geld sind zurückzugewähren.

Eine mangelhafte Leistung muss nicht immer der übliche „Bug" oder Software-Fehler sein. Die Haftung kann durch die unterschiedlichsten Leistungsmängel ausgelöst werden:

  • Die Software eignet sich nicht für die spezifischen Zwecke des Kunden
  • Die Software ist inkompatibel, zu langsam oder nicht zukunftsfähig
  • Die Benutzerdokumentation fehlt, ist lückenhaft, veraltet oder unverständlich
  • Schnittstellen funktionieren nicht richtig
  • Daten aus Altsystemen wurden nicht vollständig oder richtig übernommen
  • Die Performance ist unter Last ungenügend
  • Die Software verletzt Rechte Dritter
  • Bestimmte Funktionen der Software fehlen oder funktionieren nicht richtig
  • Die Software ist mit Viren oder Schadprogrammen verseucht
  • Vereinbarte Fertigstellungstermine werden nicht eingehalten
  • Die Software enthält nicht vereinbarte Programmsperren

Ergänzend zu den oben genannten Ansprüchen auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt kann der Kunde Schadenersatzansprüche geltend machen.

Beim Schadenersatz muss der Anbieter den Kunden wirtschaftlich so stellen, als hätte der Anbieter ordentlich geleistet. Kann der Kunde etwa wegen eines Problems mit dem Customer Management System (CMS) nicht auf Kundendaten zugreifen und entgehen ihm deshalb Geschäfte, hat der Anbieter dem Kunden den entgangenen Gewinn aus diesen Geschäften zu ersetzen. Eignet sich die Software überhaupt nicht für das Geschäft und muss der Kunde deshalb eine andere, ggf. teurere Software beschaffen, so hat der Anbieter auch diese Mehrkosten zu erstatten.

Eine summenmäßige Beschränkung oder einen Ausschluss von „indirekten" oder „mittelbaren" Schäden kennt das deutsche Schadensersatzrecht nicht. Selbst wenn der Schaden ein Vielfaches des Vertragswertes ausmacht, muss dem Kunden der volle Schaden erstattet werden.

Beispiele:

Ein softwarebedingter Abrundungsfehler bei Rechenvorgängen in einer Bank führt durch die Vielzahl der Anwendungsfälle zu hohen Abrechnungsverlusten.

Der Anbieter programmiert ein Zeiterfassungssystem falsch. Der Nutzer des Systems rechnet daher gegenüber seinen Kunden zu wenig Honorar ab.

Eine fehlerhaft erstellte Abrechnungssoftware führt dazu, dass betriebliche Zahlungen, Mahnungen und Überweisungen nicht oder zu spät ausgelöst werden.

Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist jedoch, dass den Anbieter ein Verschulden trifft, er also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln bedeutet, dass eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Das Verschulden wird aber vom Gesetz „vermutet", der Anbieter kann und muss sich also exkulpieren, das heißt im Streitfall nachweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.

Um den Folgen einer Haftung zu entkommen gibt es eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, die im Folgenden beschrieben sind. Hierbei ergeben sich teilweise Unterschiede, je nachdem, ob

  • eine Software gegen ein einmaliges Entgelt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde (Kauf),
  • Anwendungen als Application Service Providing (ASP), Software as a Service (SaaS) oder sonst zur Nutzung zeitweise bereitgestellt wurden (Miete), oder
  • es sich um die individuelle Erstellung oder Anpassung von Software handelt (Werkvertrag).

Auf einige Besonderheiten der verschiedenen Vertragstypen wird im Folgenden gesondert hingewiesen.

Kapitel B + C

B + C) Haftungsbeschränkungen & Kundenpflichten

Am naheliegendsten ist, in den eigenen Standardverträgen die Haftung vertraglich auszuschließen oder zumindest einzuschränken.

Das Gesetz und die Rechtsprechung haben dem jedoch enge Grenzen gesetzt. Die Anforderungen an entsprechende Klauseln sind komplex. Die Haftungsbeschränkungen in den meisten im Umlauf befindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher nicht (voll) wirksam, wohl auch deshalb, weil Regelungen ohne rechtliche Expertise aus anderen Dokumenten zusammenkopiert oder längere Zeit nicht mehr aktualisiert wurden.

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Kapitel D

D) Leistungsbeschreibung und Marketing

Die Haftung wird durch eine mangelhafte Leistung des Anbieters ausgelöst. Ob eine Leistung „mangelhaft" ist, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem, was geschuldet ist und dem, was Sie als Anbieter tatsächlich geliefert haben.

Kapitel E

E) Haftung für Beratungsfehler (Consulting)

Auch für Schäden aufgrund einer schuldhaften Falschberatung können Anbieter haften. In bestimmten Fällen geht die Rechtsprechung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten des Anbieters aus, etwa dann, wenn ein Kenntnisgefälle zwischen Anbieter und Kunde besteht, wenn der Kunde nach einer Beratung gefragt oder hierauf besonderen Wert gelegt hat und tatsächlich Beratungsleistungen erbracht wurden. In der Rechtsprechung gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen zu Beratungsfehlern und verletzten Aufklärungspflichten im IT Bereich.

Das Verzwickte hieran: In Ihren Geschäftsbedingungen, z. B. zum Softwarekauf, können Sie als Anbieter die Haftung für vor Abschluss des Vertrages begangene Beratungsfehler nicht wirksam ausschließen.

Deshalb kann es sinnvoll sein, spezielle AGB für Beratungsleistungen parat zu haben und mit dem Kunden zu vereinbaren, sobald – etwa im Vorfeld eines Projektes – Sie diesen in einem der oben genannten Fälle beraten.

Empfehlung

  • Beraten Sie sorgfältig und berücksichtigen Sie die kundenspezifische Situation und etwaige Informationsdefizite des Kunden. Dokumentieren Sie, in welcher Form Sie den Kunden über Risiken und Rahmenbedingungen informiert haben.
  • Schließen Sie ggf. vorab gesonderte Beratungsverträge und rechnen Sie etwaige Gebühren auf den Kaufpreis oder eine Nutzungsgebühr an.

Kapitel F

F) Systemhäuser, Vertragshändler & Reseller

Eine besondere Situation besteht, wenn Sie als Vertragshändler Software vertreiben (Reseller) oder als Systemhaus Software-Komponenten von Drittherstellern in Ihre Produkte integrieren. Sie befinden sich dann in der Mitte der Lieferkette zwischen Software-Hersteller und (End-)Kunden; wie eine Tomate in einem Sandwich.

Dem Kunden gegenüber haften Sie als Vertragspartner für sämtliche Mängel und zwar auch dann, wenn der Mangel auf einem Fehler der Software des Herstellers beruht: Der Kunde kann dann gegen Sie vorgehen, und Sie müssen versuchen beim Hersteller Regress zu nehmen. In AGB unwirksam ist eine Regelung, wonach Ihr Kunde sich statt an Sie direkt an den Hersteller wenden muss.

Das Haftungsrisiko besteht darin, dass Sie als Anbieter vom Kunden in Anspruch genommen werden, ihrerseits aber den Hersteller wegen des Schadens nicht in Regress nehmen können und so auf dem Schaden „sitzen bleiben". Ein bereits erwähnter Fall ist Open Source Software. Die Haftungslücke kann aber auch klaffen, wenn der Vertrag mit dem Hersteller einer anderen Rechtsordnung unterliegt, etwa US Recht, das viel umfassendere Haftungsbeschränkungen erlaubt. Auch können Ihre Ansprüche gegen den Hersteller verjährt sein, während der Kunde diese Ihnen gegenüber noch geltend machen kann.

Dieses Risiko lässt sich oft nicht vollständig ausschalten, jedenfalls nicht in AGB. Dennoch können Sie versuchen, einen gewissen Gleichlauf zwischen Ihren Kundenverträgen und den Verträgen mit dem Hersteller herbeizuführen, etwa in Bezug auf Leistungsbeschreibung, bekannte Fehler oder die Pflicht, bei Fehlermeldungen bestimmte Informationen bereitzustellen oder Tools zu nutzen.

Empfehlung

  • Wenn Sie sich als Reseller oder Nutzer fremder Softwarekomponenten in einer Sandwich-Situation zwischen Kunde und Hersteller befinden, berücksichtigen Sie bei Ihren Kundenverträgen die Vertragsbedingungen der Hersteller und versuchen Sie, soweit möglich, einen Gleichlauf der Bestimmungen herzustellen.

Kapitel G

G) IT-Haftpflicht-Versicherungen

Schließlich können Haftungsrisiken auch mit einer IT-Haftpflicht-Versicherung reduziert werden, die bei Schadenersatzansprüchen von Kunden einspringt. Die normale Betriebshaftpflichtversicherung eignet sich hierfür jedoch nicht: Sie wird den spezifischen Risiken eines IT-Anbieters nicht gerecht, weil relevante Bereiche ausgeschlossen sind, etwa die Haftung für bestimmte „Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten".

Gegenüber Ihren Kunden können Sie Ihre Haftung in AGB nicht pauschal auf die Deckung durch Ihre IT-Versicherung beschränken. Deshalb ist es wichtig, bei der Versicherung genau auf die Konditionen zu achten.

Die Deckungssumme für Vermögensschäden muss abhängig von Ihrem Geschäftsmodell und dem damit verbundenen Haftungsrisiko ausreichend hoch sein. Die IT-Haftpflicht-Versicherung sollte dabei nicht zwischen Sach- und Vermögensschäden unterscheiden und keine weiteren Einschränkungen in Form von Unterversicherungssummen, etwa für Rechtsverletzungen, enthalten. Wegen der umfassenden gesetzlichen Haftung sollten die Versicherungen zudem nicht die Deckung für Folgeschäden wie Umsatz- und Gewinnausfall oder Datenrekonstruktion einschränken.

Die „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von IT-Dienstleistern" (BBR IT-D) umfassen deshalb zum Beispiel die Risiken aus dem Betrieb eines Softwarehauses einschließlich typischer Zusatzleistungen und daneben auch Risiken aus der Herstellung von und dem Handel mit Hardware sowie die Risiken aus dem Internet-Providing.

Empfehlung

  • Prüfen Sie den Abschluss einer speziellen IT-Haftpflichtversicherung neben Ihrer normalen Betriebshaftpflichtversicherung. Achten Sie dabei auf eine ausreichend hohe Deckung für Vermögensschäden ohne Einschränkungen für Fälle des Umsatz- und Gewinnausfalls oder der Datenrekonstruktion.

Nächste Schritte

Ihre nächsten Schritte

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