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Datenschutzbeauftragter (Art. 37-39 DSGVO)

Überblick über den Datenschutzbeauftragten nach Art. 37-39 DSGVO und § 38 BDSG: Benennung, Stellung und Aufgaben sowie der Vertrag mit einem externen Datenschutzbeauftragten.

Der Datenschutzbeauftragte ist ein Instrument der Selbstkontrolle im Datenschutzrecht. Er überwacht im Unternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und berät den Verantwortlichen, ohne selbst die Verantwortung für den Datenschutz zu tragen. Die Art. 37 bis 39 DSGVO regeln seine Benennung, seine Stellung und seine Aufgaben; § 38 BDSG ergänzt die Benennungspflicht für nicht-öffentliche Stellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keine allgemeine Pflicht zur Benennung; sie besteht nur unter Art. 37 Abs. 1 DSGVO oder § 38 BDSG, daneben ist die freiwillige Benennung möglich.
  • Der Datenschutzbeauftragte ist weisungsfrei, unmittelbar der Leitung berichtspflichtig und vor Benachteiligung und Abberufung geschützt.
  • Er überwacht und berät, hat aber keine Weisungs- oder Durchsetzungsbefugnis und trägt keine eigene Verantwortung für die Einhaltung.
  • Die Benennung kann intern oder extern erfolgen; beim externen Datenschutzbeauftragten liegt ein Dienstvertrag zugrunde.
  • Er ist nicht Verantwortlicher und haftet nicht nach Art. 82 DSGVO; eine Haftung kommt nur für die Verletzung seiner eigenen Aufgaben in Betracht.

1. Funktion und Einordnung

Die DSGVO versteht den Datenschutzbeauftragten als wirksames Instrument des Datenschutzes innerhalb der verantwortlichen Stelle. Seine Stellung (Art. 38 DSGVO) und seine Aufgaben (Art. 39 DSGVO) gelten unabhängig davon, ob die Benennung verpflichtend oder freiwillig erfolgt ist. Für Stellung und Aufgaben ist allein die erfolgte Benennung maßgeblich, nicht ihr Anlass.

2. Themen im Überblick

Die Benennung, die Stellung und die Aufgaben bilden die drei Regelungsbereiche der Art. 37 bis 39 DSGVO. Daran schließt die Frage der Haftung an, die sich nicht aus diesen Vorschriften, sondern aus dem allgemeinen Recht ergibt.

3. Primärquellen

Über den Autor

Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.