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Die europäische Datenstrategie hat mit dem Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) einen weiteren wichtigen Baustein erhalten. Die Verordnung ist bereits am 11. Januar 2024 in Kraft getreten und weitestgehend seit dem 12. September 2025 unionsweit anwendbar Ein zentraler und für die Praxis besonders relevanter Bereich sind die Regelungen in Kapitel VI, die den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (das sogenannte Cloud-Switching) betreffen.
Ziel des Gesetzgebers ist es, Lock-in-Effekte zu verhindern und einen flüssigen Binnenmarkt für Daten zu schaffen. Für Anbieter und Kunden ergeben sich hieraus komplexe Rechtsfragen, die von der Vertragsgestaltung bis zur technischen Umsetzung reichen.
Der Data Act verfolgt das Ziel, den Zugang zu und die Verwendung von Daten durch einheitliche Vorgaben verbindlich zu regeln. Neben den bekannten Datenzugangs- und Weitergabeansprüchen enthält die Verordnung in den Artikeln 23 ff. spezifische Vorgaben für den Wechsel von Cloud-Diensten.
Die Durchsetzung der Verordnung obliegt den Mitgliedsstaaten. In Deutschland sieht der aktuelle Referentenentwurf eines Durchführungsgesetzes vor, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zentrale Aufsichtsbehörde fungieren soll. Ihr werden umfassende Befugnisse eingeräumt, die bis zu Durchsuchungen und Beschlagnahmungen reichen.
Besonders zu beachten ist der geplante Bußgeldkatalog:
Zur Unterstützung der Praxis hat eine EU-Expertengruppe erste Entwürfe für Modellvertragsklauseln (MCTs) für den Datenaustausch und Standardvertragsklauseln (SCCs) für Cloud-Computing-Verträge erarbeitet. Diese spiegeln die Aspekte aus Kapitel VI des Data Act wider und können für die Vertragsgestaltung genutzt werden, sind jedoch rechtlich nicht bindend und nach meiner Einschätzung für den Praxiseinsatz meist viel zu komplex.
Die Regelungen der Art. 23 ff. Data Act gelten für Anbieter von "Datenverarbeitungsdiensten". Art. 2 Nr. 8 Data Act definiert diese als digitale Dienstleistungen, die einen flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem pool konfigurierbarer Rechenressourcen ermöglichen (z. B. IaaS, PaaS, SaaS). In der Praxis ergeben sich jedoch erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten.
Eine zentrale Frage ist, ob sogenannte Reseller, also Wiederverkäufer von Cloud-Diensten, als "Anbieter" im Sinne des Gesetzes gelten.
Es lassen sich hierzu zwei Auffassungen vertreten:
Die Rechtslage ist hier noch nicht abschließend geklärt, was insbesondere bei "Partner-Modellen", in denen Hyperscaler ausschließlich über Dritte vertreiben, zu Unsicherheiten führt. Wenn man als Reseller Cloud Switching Klauseln aufnimmt wäre zu erwägen, diese unter den Vorbehalt zu stellen, dass der Data Act auf Resseller Anwendung findet. Diese Frage wird sicherlich noch gerichtlich geklärt.
b. Gemischte Verträge (Bundling)
Häufig werden Cloud-Dienste nicht isoliert, sondern als Gesamtpaket mit Implementierungs-, Betriebs-, Support- oder Beratungsleistungen verkauft.
Der Data Act sieht vor, dass die Wechselvorgaben nur greifen, wenn es sich um die "gleiche Dienstart" handelt (Art. 2 Nr. 9 Data Act).
Bei gemischten Verträgen ist fraglich, ob das gesamte Paket den strengen Wechselregeln unterliegt:
Der Data Act versucht, den Wechselprozess zu standardisieren. Dabei kommt es alledings aufgrund von sprachlichen Unschärfen im Gesetzestext zu Auslegungsproblemen.
Art. 25 Abs. 2 lit. d Data Act verlangt, dass der Vertrag eine "maximale Kündigungsfrist" für die Einleitung des Wechsels enthält. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Übersetzungsfehler aus dem Englischen ("notice period").
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
In der Vertragsgestaltung bedeutet dies, dass der Vertrag idealerweise nicht gekündigt werden muss, sondern durch das erfolgreiche Wechselverlangen und den Vollzug des Wechsels automatisch endet. Eine Klausel, die eine separate Kündigung verlangt, könnte unwirksam sein, wenn sie den Wechsel unnötig erschwert.
Nach Art. 25 Abs. 5 Data Act muss dem Kunden das Recht eingeräumt werden, den Übergangszeitraum einmalig zu verlängern, wenn er dies für seine Zwecke für "angemessen" hält. Da der Begriff "angemessen" unbestimmt ist, stellt sich die Frage nach einer Obergrenze:
Nach Art. 25 Abs. 2 lit. c Data Act soll der Vertrag enden, wenn der Wechsel "erfolgreich vollzogen" ist. Da der Data Act nicht definiert, wann dies der Fall ist, besteht hier erhebliches Konfliktpotenzial.
Wann ist der Wechsel erfolgreich?
Um Rechtssicherheit zu schaffen und einen Schwebezustand zu vermeiden, empfehle ich vertragliche Regelungen. So könnte vereinbart werden, dass der Wechsel als erfolgreich gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Bereitstellung der Daten widerspricht oder wenn er den neuen Dienst bereits produktiv nutzt.
Eines der schärfsten Schwerter des Data Act ist das Verbot von Wechselentgelten.
Ab dem 12. Januar 2027 dürfen keinerlei Wechselentgelte mehr erhoben werden. Bis dahin sind nur ermäßigte Entgelte zulässig, die die tatsächlichen Kosten decken. Verboten sind insbesondere "Datenextraktionsentgelte". Der Kunde darf also nicht dafür bezahlen müssen, dass er seine Daten aus dem System herausbekommt.
Nicht jede Kostenposition ist verboten. Erwägungsgrund 85 stellt klar, dass "spezielle professionelle Übergangsdienste" vergütet werden dürfen.
Hierzu zählen:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wechselentgelten (für den technischen Vorgang) und Sanktionen wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung (aus dem Vertragsrecht).
In der Praxis, insbesondere im B2B-Bereich, dürften solche Klauseln der AGB-Kontrolle standhalten, sofern sie transparent sind und die Anrechnung ersparter Aufwendungen vorsehen.
Der Data Act zwingt Anbieter von Cloud-Diensten und deren Reseller dazu, ihre AGB und Verträge grundlegend zu überarbeiten. Insbesondere die Definition des erfolgreichen Wechsels, die Regelungen zu Fristen und die Abgrenzung zwischen verbotenen Wechselentgelten und zulässigen Restlaufzeitvergütungen erfordern Klräung. Kunden profitieren von mehr Flexibilität, müssen sich aber darauf einstellen, dass "Sanktionen" bei vorzeitigem Ausstieg weiterhin wirtschaftlich relevant bleiben.
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