Gängigen Generatoren produzieren komplexe, schwer pflegbare Dokumente. Ich habe das Thema neu gedacht:
✔ Einheitliche Struktur, klare Begriffe, Transparenz, die die DSGVO wirklich verlangt
✔ Anbieterunabhängig formuliert, damit beim Tool-Wechsel nicht alles neu geschrieben werden muss.
✔ Regelbasiert und mit KI angepasst auf Ihre Webseite.
Das Tool ist ein Angebot der matterius GmbH und keine Rechtsberatung.

UPDATE: Der nachfolgende Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 25. Mai 2018. Einen aktuellen Beitrag zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch SaaS-Anbieter und andere Auftragsverarbeiter finden Sie in meinem Praxisleitfaden unter www.complyvacy.com/dsgvo-kit
Obwohl sich Software as a Service (SaaS) immer größerer Beliebtheit erfreut, herrscht noch viel Unsicherheit und zum Teil Unkenntnis im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen. Kaum ein SaaS-Vertrag, den ich zur Prüfung oder Überarbeitung erhalten habe, erfüllte die Vorgaben des neuen § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Kunden aber auch Anbieter dürfen sich der Materie nicht verschließen.
Nach dem BDSG bleibt der Kunde für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Mitarbeiter- und Kundendaten durch den SaaS-Anbieter voll verantwortlich und ist verpflichtet, den Anbieter sorgfältig auszuwählen, regelmäßig zu kontrollieren und das Ergebnis der Kontrollen zu dokumentieren. Das BDSG enthält zudem seit dem 1. September 2009 einen 10-Punkte Katalog mit Regelungsgegenständen, die in einem schriftlichen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwingend umgesetzt werden müssen. Bei mangelhaften Verträgen drohen Kunden Bußgelder bis zu € 50.000.
Aber auch Anbieter sollten darauf achten, dass Ihre Standardvertragsbedingungen (AGB) den gesetzlichen Anforderungen genügen. Leider ignorieren noch immer viele Anbieter die datenschutzrechtlichen Compliance Anforderungen ihrer Kunden. Dabei würden SaaS-Provider, deren AGB den Vorgaben des BDSG genügen, bei potentiellen Kunden und deren Datenschutzbeauftragten leicht Pluspunkte sammeln; oder anders gesagt: wessen AGB den gesetzlichen 10-Punkte Katalog ignorieren, fällt oftmals schon von vorne herein heraus, weil sich der Kunde nicht auf mühsame Vertragsverhandlungen einlassen will.
Sie snd Anbieter von Software as a Service oder anderen Cloud-Diensten? Dann lesen auch meine Broschüre "Haftung und Gewährleistung für Software - mit diesen Tipps reduzieren Sie ihr Risiko als IT-Anbieter"
In der Tabelle unten habe ich einige Punkte zusammengestellt, wie die Anforderungen des § 11 BDSG im Rahmen von SaaS-Verträgen praktisch umgesetzt werden können. Anregungen, Kommentare und Kritik sind herzlich willkommen. Wenn Sie Fragen haben oder einen Vertrag prüfen, überarbeiten oder entwerfen lassen wollen, kontaktieren Sie mich gerne.
Die Tabelle ist zugeschnitten auf Software as a Service Verträge, bei denen die zur Verfügung gestellte Anwendung stark standardisiert ist, d.h. es können für jeden Mandanten individuelle Parametrisierungen vorgenommen werden, in der Regel erfolgen aber keine kundenspezifischen Änderungen am Service selbst. Die Regelungsvorschläge erfolgen unter besonderer Berücksichtigung der Sondersituation der SaaS-Anbieter bei gleichzeitiger Erfüllung der Compliance Voraussetzungen (§ 11 BDSG) der Kunden.
Behandelt wird nur der Teil der Auftragsdatenverarbeitung in einem SaaS-Vertrag. Daneben sind im SaaS-Vertrag noch eine Reihe weiterer Vertragsbedingungen auf die Sondersituation bei SaaS hin auszugestalten (z.B. Anwendung mietrechtlicher Regelungen nach der ASP-Rechtsprechung des BGH, Service Levels, Haftung, Service-Beschreibung etc.).
Der 10-Punkte Katalog zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG ist natürlich nur einschlägig, wenn tatsächlich personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Personenbezogene Daten wie z.B. Mitarbeiter- oder Kundendaten werden bei den meisten SaaS Anwendungen verarbeitet, bereits das Speichern solcher Daten ist ein verarbeiten. Ausnahme: es handelt sich um rein technische Daten (Bauzeichnungen) oder die Daten wurden anonymisiert, so dass der Anbieter keinerlei Rückschluss auf bestimmte Personen ziehen kann.
Keine Auftragsdatenverarbeitung liegt vor, wenn der Anbieter die Daten nicht nach den Weisungen des Kunden verarbeitet, sondern seinerseits verantwortliche Stelle ist. Dies ist der Fall bei einer so genannten "Funktionsübertragung". Die Abgrenzung zwischen Auftragsdatenverarbeitung und Funktionsübertragung ist mitunter fließend und - nach umstrittener Ansicht - in gewissem Umfang auch von den Parteien durch vertragliche Regelungen beeinflussbar.
Teilweise wird beim SaaS wie auch beim Outsourcing versucht, ein Anbieter-Kunden Verhältnis als Funktionsübertragung auszugestalten, um so den strengen Anforderungen des § 11 BDSG zu entgehen. Juristisch steckt Folgendes dahinter: Sendet ein Unternehmen (SaaS-Kunde) personenbezogene Daten an einen "Dritten" (SaaS-Anbieter), oder gewährt diesem darauf Zugriff, so liegt ein "Übermitteln" im Sinne des § 3 (4) Nr. 3 BDSG vor. Eine solche Übermittlung ist nur zulässig, wenn hierfür eine Erlaubnisnorm existiert. Verarbeitet der Dritte hingegen personenbezogene Daten strikt nach den Weisungen (im Auftrag) des Kunden, so ist er "Auftragsdatenverarbeiter" und nach der Definition des § 3 (8) S. 2 BDSG kein "Dritter" mehr. Folge: Es findet rechtlich keine "Übermittlung" statt, womit für diese auch keine Erlaubnisnorm mehr benötigt wird (die Datenverarbeitung im Rahmen der SaaS-Anwendung selbst, muss natürlich weiterhin datenschutzrechtlich zulässig sein).
Der Auftragsdatenverarbeiter ist nach der Vorstellung des Gesetzes so eng an den Kunden gebunden, dass er datenschutzrechtlich eine Art interne Abteilung des Kunden darstellt. Dies setzt aber voraus, dass mit dem Auftragsdatenverarbeiter ein Vertrag geschlossen wird, der den Anforderungen des § 11 BDSG genügt. Vor dem Hintergrund diverser öffentlich bekannt gewordener Datenschutzpannen hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. September 2009 die inhaltlichen Anforderungen an Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung verschärft.
Die Auftragsdatenverarbeitung ist seitdem etwas unpopulär und man versucht mitunter darauf zu verzichten und stattdessen auf Basis einer Datenübermittlung eine Datenschutz-Compliance sicherzustellen. Doch dieser Lösungsansatz hat Nebenwirkungen:
Der Verzicht auf eine Auftragsdatenverarbeitung (Übermittlungs-Lösung) ist also nicht der Königsweg und sollte vorher sorgfältig geprüft werden. In ihrer Stellungnahme zum "Cloud Computing und Datenschutz", geht auch die Datenschutzaufsichtsbehörde für Schleswig-Holstein davon aus, dass Cloud Computing technisch einer Auftragsdatenverarbeitung gleich kommt.
Die Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG ist einschlägig, wenn der Sitz des Kunden (Verantwortliche Stelle) in Deutschland liegt und der Anbieter (Vertragspartner) ebenfalls seinen Sitz in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) hat.
Sitzt die Vertragspartei auf Anbieterseite außerhalb der EU / des EWR gilt § 11 BDSG nicht mehr, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes eine zu rechtfertigende Daten-"Übermittlung" stattfindet. Dies hat nunmehr auch die Datenschutzbehörde von Schleswig-Holstein in der genannten Stellungnahme zum Cloud-Computing zum Ausdruck gebracht.
Zudem müssen in diesen Fällen des EU-Datenexports regelmäßig zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden, um ein ausreichendes Datenschutzniveau beim Anbieter im Ausland sicherzustellen. Hierbei spielen die EU Standardvertragsklauseln eine wichtige Rolle, für die seit dem 15. Mai 2010 eine neue Fassung gilt. Hierzu verweise ich auf meinen Beitrag, der Hintergrund und Änderung der EU Standardvertragsklauseln erläutert.
Dieser Blogbeitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte“ im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.
Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
Ratgeber, Muster und Checklisten