Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) prüft derzeit die Einhaltung von Datenschutzvorschriften durch Immobilienmakler in Bayern, wie mir im Rahmen meiner anwaltlichen Beratungstätigkeit bekannt geworden ist.
Hierzu versendet die Datenschutzbehörde Fragenbögen an zufällig ausgewählte Immobilienmakler und verlangt Auskunft gemäß § 38 Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz. Es handelt sich um eine anlasslose Kontrolle, das heißt der Behörde liegen keine Verdachtsmomente oder Beschwerden vor. In ihrem Schreiben kündigt die Behörde bereits an, bei einzelnen Immobilienmakler auch Kontrollen vor Ort durchführen zu wollen.
Die Immobilienmakler müssen Auskunft zu folgenden Themen geben:
Der Fragebogen dürfte für einige Makler brisant sein. Makler sind zur korrekten Beantwortung des Fragebogens verpflichtet, die Auskunftserteilung kann notfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Bei Datenschutzverstößen drohen Bußgelder von theoretisch bis zu € 300.000,-.
Dem Umgang mit personenbezogenen Daten durch Immobilienmakler sind dabei enge Grenzen gesetzt.
Nutzt ein Makler Software über das Internet oder hat er eine eigene Webseite, auf der Interessenten Daten eintragen können, so muss er: (1) mit den entsprechenden IT Dienstleistern sogenannte Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung geschlossen haben (2) sich vorab von den Sicherheitsmaßnahmen der Dienstleister überzeugen und (iii) dies dokumentieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis € 50.000,-.
Makler, die den Fragebogen erhalten haben, sollten bei der Antwort große Sorgfalt walten lassen. Die Prüfaktion der Bayern sollte aber auch für alle anderen Immobilienmakler Anlass sein, den Umgang mit personenbezogenen Daten in ihrem Unternehmen zu prüfen. Die Datenschutzbestimmungen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße, also auch für den „Ein-Mann-Makler“. Der Verstoß gegen Datenschutzvorschriften kann letztlich auch Wettbewerber auf den Plan rufen und im Einzelfall kostenpflichtig abgemahnt werden.
Dieser Blogbeitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte“ im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.
Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
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