Datenschutz HubEinzelthemenRechtsgrundlagen der Verarbeitung

Lebenswichtige Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO)

Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person als Rechtsgrundlage; Subsidiarität und Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht.

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Der Anwendungsbereich ist eng; die Vorschrift betrifft Ausnahmesituationen, in denen Leben oder körperliche Unversehrtheit bedroht sind und die betroffene Person nicht selbst entscheiden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lit. d ist eine Nothilfevorschrift für den akuten Einzelfall (medizinische Notfälle, Rettungsaktionen, humanitäre Krisen), keine Grundlage für dauerhafte oder routinemäßige Verarbeitungen.
  • Geschützt sind nur lebenswichtige Interessen im engen Sinn: Leben, körperliche Unversehrtheit, elementare Existenz; Vermögensinteressen fallen nicht darunter.
  • Die Vorschrift ist subsidiär: Sie greift nur, wenn sich die Verarbeitung offensichtlich auf keine andere Rechtsgrundlage stützen lässt (Erwägungsgrund 46).
  • Bei entscheidungsfähigen Personen geht die Einwilligung vor; verweigert die entscheidungsfähige Person sie, scheidet lit. d regelmäßig aus.
  • Sind Gesundheitsdaten betroffen, ist zusätzlich Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO als lex specialis zu beachten, der ausdrücklich auf lit. d Bezug nimmt.

1 Überblick

1.1 Rechtsfolge und Anwendungsbereich

Lit. d trägt diejenige Verarbeitung, die im Einzelfall zum Schutz lebenswichtiger Interessen unerlässlich ist. Gemeint sind typischerweise medizinische Notfälle, humanitäre Krisen, Unfälle oder sonstige Situationen, in denen eine sofortige Reaktion erforderlich ist.

1.2 Schutzwürdige Interessen

Erfasst sind lebenswichtige Interessen im engen Sinne: das Leben, die körperliche Unversehrtheit und elementare Existenzbedingungen. Vermögensinteressen oder wirtschaftliche Belange fallen nicht darunter. Erwägungsgrund 46 nennt als Beispiele humanitäre Notfälle, etwa die Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder humanitäre Katastrophen, insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen.

„Lebenswichtig" ist dabei nicht mit „lebensnotwendig" gleichzusetzen. Lit. d greift nicht erst, wenn eine akute Lebensgefahr besteht; ein hinreichend enger und gewichtiger Bezug zur körperlichen Integrität und Gesundheit genügt. Die Vorschrift ist aber eng auszulegen (EuGH, Urt. v. 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms/Bundeskartellamt, Rn. 137). Im Einzelfall kann eine Verarbeitung zugleich öffentlichen und lebenswichtigen Interessen dienen, etwa bei der Überwachung von Epidemien (Erwägungsgrund 46 Satz 3). Sind zugleich Gesundheitsdaten oder andere besondere Kategorien betroffen, ist Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO als lex specialis zu beachten, der ausdrücklich auf lit. d Bezug nimmt.

1.3 Erweiterung auf Dritte

Die Vorschrift schützt nicht nur die betroffene Person selbst, sondern auch andere natürliche Personen. Diese Erweiterung gegenüber der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt worden. Sie erfasst etwa Fälle, in denen die Weitergabe von Gesundheitsdaten eines Angehörigen zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist.

2 Subsidiarität

2.1 Vorrang anderer Rechtsgrundlagen

Erwägungsgrund 46 Satz 2 stellt klar, dass die Verarbeitung auf Grundlage eines anderen Erlaubnistatbestands erfolgen sollte, „sofern dies möglich ist". Die Verarbeitung personenbezogener Daten soll nur dann auf lit. d gestützt werden, wenn sich die Verarbeitung offensichtlich auf keine andere Rechtsgrundlage stützen lässt.

2.2 Keine systematische Absicherung

Lit. d eignet sich nicht als Grundlage für systematische, dauerhaft angelegte Verarbeitungen. Für wiederkehrende Situationen, etwa den Katastrophenschutz oder die Krisenvorsorge, sind Art. 6 Abs. 1 lit. c oder e iVm einer konkreten Rechtsgrundlage einschlägig. Die praktische Reichweite des lit. d beschränkt sich auf akute, nicht vorhersehbare Einzelfälle.

3 Verhältnis zum Selbstbestimmungsrecht

3.1 Der Fall der entscheidungsfähigen betroffenen Person

Kann die betroffene Person selbst entscheiden, ist zu fragen, ob ihre Einwilligung eingeholt werden kann. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebietet Zurückhaltung bei der Verarbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung. Ist die betroffene Person entscheidungsfähig und verweigert sie die Einwilligung, scheidet lit. d regelmäßig aus, auch dann, wenn die Verarbeitung aus Sicht des Verantwortlichen sinnvoll erscheint.

3.2 Der Fall der entscheidungsunfähigen betroffenen Person

Ist die betroffene Person körperlich oder rechtlich nicht in der Lage, ihre Einwilligung zu erteilen, greift lit. d. Typisches Beispiel ist der bewusstlose Patient in der Notaufnahme, dessen Vorerkrankungen, Medikation und Allergien verarbeitet werden müssen, um eine angemessene medizinische Versorgung sicherzustellen.

3.3 Schutz anderer Personen

Bei der Alternative „andere natürliche Person" steht der Schutz Dritter im Vordergrund. Die Interessen der betroffenen Person (deren Daten verarbeitet werden) müssen zum Schutz dieser anderen Person zurücktreten. Das betrifft etwa Fälle, in denen genetische Informationen einer Person zum Schutz blutsverwandter Angehöriger offengelegt werden müssen.

4 Erforderlichkeit

4.1 Maßstab

Die Verarbeitung muss für den Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich sein. Sie darf sich nicht auf Daten erstrecken, deren Verarbeitung für die Gefahrenabwehr entbehrlich ist. Auch bei lit. d gilt der Grundsatz der Datenminimierung uneingeschränkt.

4.2 Konkrete Gefahr

Erforderlich ist eine konkrete, nicht bloß abstrakte Gefahr. Abstrakte Risikolagen oder präventive Verarbeitungen, die nur mittelbar dem Schutz lebenswichtiger Interessen dienen könnten, rechtfertigen sich nicht über lit. d.

5 Typische Fallgruppen

5.1 Medizinischer Notfall

Der bewusstlose Patient wird in die Notaufnahme eingeliefert. Die Verarbeitung vorhandener Gesundheitsdaten (Vorerkrankungen, Medikation, Allergien) ist zum Schutz seines Lebens erforderlich. Wegen Art. 9 DSGVO ist daneben Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO einschlägig, der ausdrücklich auf lit. d Bezug nimmt.

5.2 Such- und Rettungsaktionen

Bei Such- und Rettungsaktionen kann die Verarbeitung von Standortdaten, Kommunikationsdaten oder Gesundheitsdaten erforderlich sein, um vermisste oder in Not geratene Personen zu finden. Die Datenverarbeitung beschränkt sich auf das zur Rettung Notwendige.

5.3 Pandemiebekämpfung

Im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien hat Erwägungsgrund 46 besondere Bedeutung. Allerdings ist sorgfältig zwischen akuten Einzelfallmaßnahmen (lit. d) und systematischen, dauerhaft angelegten Verarbeitungen (lit. c oder e) zu unterscheiden. Corona-bedingte Kontaktverfolgung oder Impfdatenerfassungen stützen sich regelmäßig auf spezielle gesetzliche Grundlagen.

Lit. d ist eine Nothilfevorschrift, keine Regelvorschrift. Wer eine Verarbeitung dauerhaft aufrecht erhält oder routinemäßig durchführt, kann sich nicht auf lit. d stützen. Die Vorschrift passt ausschließlich für den akuten Einzelfall, in dem eine andere Rechtsgrundlage nicht greift und die Zeit für eine Einwilligung fehlt.

Über den Autor

Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.