Die Darstellung gibt meine Erfahrungen aus der externen Plausibilitätskontrolle eine vielzahl von Fachkonzepten wieder und soll als Anregung für die Erstellung von öschkonzepte dienen. Die Liste ist nicht abschließend in dem Sinne, dass alle für ein Fachkonzept/Löschkonzept notwendigen Punkte aufgeführt werden!
Zur Erstellung eines Löschkonzepts: Siehe mein Beitrag "In vier Schritten zum Löschkonzept"
Das Löschkonzept sollte die DSGVO-Regelungen bzw. Themenbereiche konkret bezeichnen, deren Umsetzung das Löschkonzept dient. Dabei kann es auch sinnvoll sein, konkret darzulegen, welche DSGVO Bestimmungen nicht geprüft wurden. Wichtig ist auch, das deutlich wird, welche Prozesse (z.B. Bewerbung; nur online auch auch papier-baisert), welche Software bzw Systeme (z.B. Online-Bewerberplattform oder auch Bewerbungen im E-Mail Postfach) und Hardware konkret von dem Löschkonzept abgedeckt sind.
Typischerweise haben Löschkonzepte (nur) die Löschung von Daten zu Gegenstand. Hierbei sollte differenziert werden zwischen der „routinemaßigen“ Löschung und der Löschung im Einzelfall, die auf einem vom Betroffenen ausgeübten Recht nach Art. 17 DSGVO erfolgt (z.B. Löschung aufgrund eines Widerspruchs des Betroffenen wegen seiner besonderen Situation im Falle einer Interessenabwägung). Wenn in den Löschkonzepten auch weitere Anforderungen der DSGVO behandelt werden, sollte im Fachkonzept dargestellt werden, welche dies sind und ggf. in welchem Umfang.
Insbesondere sollte vermieden werden, dass ein Löschkonzept den Anschein erweckt, die vollständige DSGVO-Konformität zum Gegentand zu haben, wenn dies faktisch nicht erfolgt.
Aus dem Löschkonzept sollten die verschiedenen Datenarten ersichtlich sein. Eine Auflistung aller Felder ist bei kleinen Anwendungen sinnvoll, empfehlenswert ist aber – jedenfalls bei größeren Anwendungen – eine sinnvolle Gruppierung in Datenarten (z.B. Stammdaten, Kontaktdaten, Vertragsdaten, Krankheitsfehlzeiten etc.). Die Daten sollten mit Blick auf den Nutzungszweck (s.u.) gruppiert werden.
Da die Speicherfrist vom Nutzungszweck abhängig ist, muss aus dem Fachkonzept ersichtlich sein, wofür die Datenarten jeweils genutzt werden.
Bei sehr kleinen Anwendungen kann sich der Nutzungszweck aus der Systembeschreibung ergeben. Es bietet sich jedoch immer an, die Nutzungszwecke konkret zu benennen und zwischen Datenarten zu differenzieren (z.B. Kontaktdaten werden auch zur werblichen Ansprache genutzt und nicht nur zur Vertragserfüllung).
Bei der Löschregel sind die Dauer (z.B. 6 Jahre) und der konkrete Beginn anzugeben. Bei der Angabe „Ende einer Geschäftsbeziehung“ sollte dies konkretisiert werden, z.B. „Ende des Kundenabonnements/Arbeitsvertrags“.
Die gewählte Löschfrist ist zu begründen. Wenn z.B. eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist als Grundlage dienen soll, muss die konkrete Norm angegeben werden, etwa:
Auch ist darzulegen, warum eine bestimmte Datenart unter eine bestimmte Aufbewahrungsrist fällt, also z.B. warum es sich bei den Daten um Handelsbriefe oder Buchungsbelege handelt.
Wird die Löschfrist nicht mit einer gesetzliche Aufbewahrungsfrist begründet, müssten die Erwägungen dargestellt werden, aus der die Speicherfrist abgeleitet wird (z.B. bei Daten zu Mitarbeitergesprächen, dass die entsprechenden Protokolle nach X Jahren für Bewertungen und Vergütung keine Relevanz mehr haben).
Anzugeben ist auch, wie die Umsetzung der definierten Löschfrist konkret erfolgt. Folgende Kategorien können dabei helfen
Von einem Löschen sollte nur gesprochen werden, wenn die Daten endgültig nicht wieder herstellbar sind. In Datenbanken stehen Objekte oft in Beziehung zueinander, sodass das Löschen eines Datensatzes Auswirkungen auf andere Tabellen und Datensätze haben kann. In diesen Fällen werden die unmittelbar personenidentifizierenden Angaben (z.B. Name, E-Mail, Anschrift, Personal-/Kundennummer) häufig lediglich überschrieben, der Datensatz aber beibehalten. Wenn hierdurch eine Widerherstellung des Personenbezugs der Daten mit verhältnismäßigem Aufwand unmöglich wird, liegt ein Anonymisieren vor. Nur wenn dies der Fall ist dies einem Löschen gleichgesetzt werden. Ist ein Personenbezug (ggf. mittels Zusatzinformationen) möglich und nicht völlig unrealistisch, so liegt lediglich ein Pseudonymisieren vor; dies kann dem Löschen nicht gleichgesetzt werden.
Im Löschkonzept ist deshalb darzustellen wie die Löschung konkret erfolgt (z.B. endgültiges Löschen des ganzen Datensatzes, überschreiben bestimmter Felder zur Anonymisierung).
Das Verschieben von Daten in ein Archiv oder die Einschränkung der Verarbeitung oder der Sichtbarkeit für bestimmte Nutzergruppen ist kein Löschen im Sinne der DSGVO.
Sperren meint das Einschränken der Verarbeitung. Eine Sperrung erfolgt typischerweise wenn die Daten nicht mehr „produktiv“ genutzt werden, aber aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen noch nicht gelöscht werden können (z.B. Daten über Reklamationen werden nach der Abarbeitung durch den Kundensupport gesperrt, aber erst gelöscht, wenn die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder Verjährungsfristen enden; der „gesperrte“ Datensatz wird in ein anderes System übertragen, wo er nur von einem Administrator, nicht aber von einem Sachbearbeiter aufgerufen werden kann).
Wenn eine Sperrung erfolgt, ist im Löschkonzept anzugeben:
Die Sperrung von Daten kann sich aus dem Grundsatz der Zweckbindung ergeben (z.B. wenn Daten nicht mehr „produktiv“ genutzt werden, müssen auch nicht alle darauf zugreifen könne). Zudem kann eine Sperrung von Daten auch im Einzelfall nötig sein, wenn ein Betroffener sein Recht nach Art. 18 DSGVO ausübt. In Hinblick auf Letzteres sollte geprüft werden, welche Fallgruppen des Art. 18 DSGVO für das konkrete System relevant erscheinen und welche Anforderungen an eine Sperrung daraus folgen.
Es sollte dargestellt werden, wann Daten in Backups gelöscht werden (z.B. rollierendes Überschreiben nach 24 Stunden) und wann Daten in Archiven gelöscht werden.
Werden die Daten (auch) bei externen Auftragsverarbeitern gespeichert sollte dargestellt werden, wie die Löschung dort konkret umgesetzt wird (z.B. Implementierung einer systemseitigen automatischen Löschung oder Einzelweisung für jede Löschung im Einzelfall/pro Jahr; Wer stößt die Löschung wie an?).
Wer vertieft in die Materie der Löschkonzepte einsteigen will, dem sei eine Lektüre der DIN 66398/Leitlinie Löschkonzept empfohlen.
Dieser Blogbeitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte“ im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.
Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
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