Datenschutz HubRechtsprechung

BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., Volkszählung

Leitentscheidung des BVerfG zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung und zu den Anforderungen an staatliche Datenverarbeitung.

1 Überblick

Mit dem Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt. Die Entscheidung prägt das deutsche Datenschutzrecht bis heute und wird auch im Rahmen der DSGVO regelmäßig als Maßstab herangezogen.

Fundstelle: BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419 (DFR)

2 Bedeutung für die Grundsätze der DSGVO

Das Urteil beschreibt die grundlegenden Zusammenhänge zwischen Datenverarbeitung und Freiheit: Wer nicht überschauen kann, welche Informationen über ihn bekannt sind, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt sein, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Diese Überlegung liegt dem Grundsatz der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO) zugrunde und prägt zugleich die Anforderungen an die Richtigkeit personenbezogener Daten (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO).

Das BVerfG hat im Urteil außerdem die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Vorrat als mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar beanstandet. Dieser Gedanke lebt im Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) fort.

Über den Autor

Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.