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EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme

Auslegung der Interessenabwägungsklausel nach Art. 7 lit. f DSRL; dreistufige Prüfung und Maßstab der Erforderlichkeit.

1 Überblick

Das Verfahren betraf die Weitergabe personenbezogener Daten eines Verkehrsteilnehmers durch die lettische Polizei an ein Verkehrsunternehmen, das zivilrechtliche Ersatzansprüche geltend machen wollte. Der EuGH nutzt die Gelegenheit, die Interessenabwägungsklausel des Art. 7 lit. f DSRL auszulegen.

Fundstelle: EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme

2 Dreistufige Prüfung

Der Gerichtshof formuliert erstmals ausdrücklich die drei kumulativen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, die unter der DSGVO als dreistufige Prüfung fortbestehen:

  1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten,
  2. Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Verwirklichung dieses Interesses,
  3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

3 Bedeutung für Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Die Entscheidung wird vom EuGH selbst und von der nationalen Rechtsprechung durchgängig zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen. Sie liefert den methodischen Rahmen für die Interessenabwägung, die unter der DSGVO ebenso zentral ist wie zuvor unter der Richtlinie.

Über den Autor

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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.