EuGH, Urt. v. 01.10.2015, C-201/14, Bara
EuGH-Entscheidung zur Transparenz bei Datenübermittlungen zwischen Behörden und zum Informationsrecht der betroffenen Person.
1 Überblick
Der Fall betraf die Übermittlung steuerlicher Daten von der rumänischen Finanzverwaltung an die nationale Krankenversicherungskasse, die aus den Daten Beiträge nacherhoben hatte. Die Betroffenen waren vorab nicht informiert worden.
Fundstelle: EuGH, Urt. v. 01.10.2015, C-201/14, Bara
2 Bedeutung für die Grundsätze der DSGVO
Der EuGH hat entschieden, dass die Informationspflichten aus Art. 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG nicht durch die bloße Existenz einer gesetzlichen Ermächtigung zur Datenübermittlung umgangen werden können. Die betroffene Person muss darüber informiert werden, dass ihre Daten zwischen Behörden übermittelt werden (Rn. 34). Das Urteil ist die zentrale EuGH-Entscheidung zum Grundsatz der Transparenz, der heute in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO ausdrücklich genannt und in Art. 13, 14 DSGVO konkretisiert wird.
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
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Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
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Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
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