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EuGH, Urt. v. 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond

Kommerzielles Interesse als berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; Rechtmäßigkeit des Interesses; Abwägung bei Übermittlung von Mitgliederdaten an Dritte.

1 Kurzübersicht

Der niederländische Tennisverband übermittelte personenbezogene Daten seiner Mitglieder gegen Entgelt an zwei Sponsoren, darunter einen Glücksspielanbieter, die daraufhin Werbung an die Mitglieder versandten. Die niederländische Datenschutzbehörde verhängte ein Bußgeld. Der Verband berief sich unter anderem auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Gericht Amsterdam legte dem EuGH die Frage vor, ob ein rein kommerzielles Interesse ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm sein kann.

2 Leitsätze

Ein kommerzielles Interesse des Verantwortlichen kann grundsätzlich ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein, sofern es nicht rechtswidrig ist. Entscheidend ist eine Prüfung im Einzelfall, in die das anwendbare rechtliche Umfeld einfließt (Rn. 40, 49).

Die Erforderlichkeit ist eng zu prüfen: Erforderlich ist die Verarbeitung nur, wenn das Interesse nicht in zumutbarer Weise durch mildere Mittel erreicht werden kann (Rn. 42 f., 51 f.).

In die Abwägung sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen einzubeziehen, sondern auch mögliche weitergehende Gefahren, etwa wenn die Daten an einen Glücksspielanbieter übermittelt werden und damit Spielsuchtrisiken für die Betroffenen einhergehen können (Rn. 56).

3 Bedeutung

Die Entscheidung stellt klar, dass ein rein wirtschaftliches Motiv als berechtigtes Interesse in Betracht kommt, zugleich aber an den strengen Erforderlichkeits- und Abwägungsmaßstab der EuGH-Rechtsprechung gebunden bleibt. Sie ist außerdem ein praktisches Beispiel dafür, dass bei der Abwägung auch sekundäre Folgeschäden (hier: Gesundheitsrisiken durch Glücksspiel-Werbung) einzustellen sind.

Über den Autor

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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.