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EuGH, Urt. v. 07.05.2009, C-553/07, Rijkeboer

EuGH-Entscheidung zur Speicherdauer von Informationen über Empfänger personenbezogener Daten und zur praktischen Wirksamkeit des Auskunftsrechts.

1 Überblick

Der in Rotterdam lebende Herr Rijkeboer hatte Auskunft darüber verlangt, an welche Empfänger die Gemeinde Daten aus dem Einwohnerregister in den vergangenen zwei Jahren übermittelt hatte. Nationale Vorschriften sahen vor, Übermittlungsinformationen bereits nach einem Jahr zu löschen. Der EuGH prüfte, ob diese Beschränkung mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbar war.

Fundstelle: EuGH, Urt. v. 07.05.2009, C-553/07, Rijkeboer

2 Bedeutung für die Grundsätze der DSGVO

Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Speicherdauer von Empfängerinformationen so bemessen müssen, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person praktisch wirksam bleibt. Das Urteil bringt das Zusammenspiel von Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) und Betroffenenrechten (Art. 15 DSGVO) auf den Punkt: Eine zu kurze Speicherung kann die Ausübung von Auskunftsrechten faktisch unmöglich machen. Umgekehrt rechtfertigt das Auskunftsrecht keine unbegrenzte Aufbewahrung.

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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

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