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BGH, Beschl. v. 18.08.2020, 5 StR 175/20

Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Videoaufzeichnungen im Strafprozess trotz Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

1 Kurzübersicht

Eine private Videoaufnahme, die spontan zur Aufklärung eines Tötungsdelikts beitrug, wurde im Strafprozess als Beweismittel verwertet, obwohl die Aufnahme nicht von einer zulässigen Rechtsgrundlage gedeckt war. Die Revision rügte, die Verwertung verletze datenschutz-, urheber- und persönlichkeitsrechtliche Vorgaben. Der 5. Strafsenat wies die Revision zurück.

2 Leitsätze

Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot im Strafprozess. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Einzubeziehen sind Gewicht und Art der datenschutzrechtlichen Pflichtenverletzung, die Interessen der betroffenen Person sowie das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege.

Einem Beweisverwertungsverbot steht insbesondere entgegen, wenn die Aufzeichnung durch einen Privaten spontan und ohne staatliche Veranlassung angefertigt wurde und der Verstoß gegen die DSGVO nicht schwer wiegt.

3 Bedeutung

Die Entscheidung klärt das Zusammenspiel zwischen datenschutzrechtlicher Rechtswidrigkeit und strafprozessualer Beweisverwertung. Sie steht in einer Reihe mit der Dashcam-Entscheidung des VI. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 15.05.2018, VI ZR 233/17): Rechtswidrigkeit nach Datenschutzrecht zieht nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot nach sich, sondern führt zu einer auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung. Für die datenschutzrechtliche Bewertung bleibt der Verstoß gegen Art. 6 DSGVO eigenständig sanktionsbewehrt (Art. 83 DSGVO, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO).

Über den Autor

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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.