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EuGH, Urt. v. 25.11.2021, C-102/20, StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz

Begriff der Direktwerbung im Rahmen der ePrivacy-Richtlinie; als Nachrichten getarnte Werbeeinblendungen im E-Mail-Postfach sind Direktwerbung und bedürfen der Einwilligung.

1 Kurzübersicht

Ein Wettbewerber der Städtischen Werke Lauf a.d. Pegnitz schaltete in den Postfächern eines kostenlos finanzierten E-Mail-Dienstes Werbung, die optisch wie E-Mails aussah, aber als Inbox-Einblendung gestaltet war. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH Fragen zur Einordnung dieser Werbeform unter Art. 13 Abs. 1 der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG vor.

2 Leitsätze

Werbung ist als Direktwerbung iSd Art. 13 Abs. 1 ePrivacy-Richtlinie einzuordnen, wenn sie einen kommerziellen Zweck verfolgt und direkt und individuell an einen Verbraucher gerichtet ist (Rn. 47 f.).

Es ist unerheblich, ob die Werbung an eine individuell bestimmte Person adressiert wird oder in einem Massenversand an eine Vielzahl von Empfängern geht (Rn. 50).

Als Nachrichten getarnte Werbeeinblendungen im privaten E-Mail-Postfach eines Nutzers eines werbefinanzierten, kostenlosen E-Mail-Dienstes sind Direktwerbung iSd Art. 13 Abs. 1 ePrivacy-Richtlinie und bedürfen der vorherigen Einwilligung (Rn. 50 f.). Der in Art. 13 Abs. 1 und Erwägungsgrund 40 genannte Katalog von Kommunikationsmitteln ist nicht abschließend.

3 Bedeutung

Die Entscheidung erweitert den Begriff der Direktwerbung auf moderne Online-Werbeformen. Sie ist zugleich ein Baustein für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im Werbekontext: Wo die ePrivacy-Richtlinie eine Einwilligung verlangt, ist für die zugrundeliegende Datenverarbeitung regelmäßig nicht mehr lit. f einschlägig.

Über den Autor

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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

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Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.