EuGH, Urt. v. 11.12.2019, C-708/18, Asociaţia de Proprietari
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus; dreistufige Prüfung der Interessenabwägung und enge Auslegung der Erforderlichkeit.
1 Überblick
In der Rechtssache ging es um die Videoüberwachung in den Gemeinschaftsbereichen eines rumänischen Mehrfamilienhauses. Der Gerichtshof präzisiert die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung nach Art. 7 lit. f der Datenschutz-Richtlinie (heute Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Fundstelle: EuGH, Urt. v. 11.12.2019, C-708/18, TK/Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA
2 Dreistufige Prüfung
Der Gerichtshof bestätigt die dreistufige Prüfung:
- Vorliegen eines berechtigten Interesses,
- Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Verwirklichung dieses Interesses,
- Überwiegen der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person.
3 Erforderlichkeit und Datenminimierung
Zum Kriterium der Erforderlichkeit betont der Gerichtshof, dass die Verarbeitung auf das absolut Notwendige beschränkt bleiben muss. Zu prüfen ist, ob das berechtigte Interesse auch durch mildere Mittel gewahrt werden kann, etwa durch eine Zugangskontrolle, eine Videoüberwachung begrenzter Bereiche oder durch andere Sicherheitsmaßnahmen. Die Entscheidung ist prägend für die Bewertung der Videoüberwachung durch Private unter der DSGVO.
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
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Auslegung der Interessenabwägungsklausel nach Art. 7 lit. f DSRL; dreistufige Prüfung und Maßstab der Erforderlichkeit.