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LAG Hamm, Urt. v. 06.10.2022, 18 Sa 271/22

Lohnabrechnung und Personalverwaltung für rund 80 Beschäftigte sind keine Kerntätigkeit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO; ein freiwillig benannter Datenschutzbeauftragter genießt keinen Sonderkündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG.

1. Überblick

Ein Unternehmen erbrachte innerhalb einer Unternehmensgruppe die Entgeltabrechnung und Personalverwaltung für rund 80 Beschäftigte und hatte einen Datenschutzbeauftragten benannt. Nach dessen Abberufung und Kündigung war zu klären, ob das Unternehmen überhaupt zur Benennung verpflichtet war und ob dem Datenschutzbeauftragten der besondere Kündigungsschutz zukam.

Fundstelle: LAG Hamm, Urt. v. 06.10.2022, 18 Sa 271/22

2. Personalverwaltung ist keine Kerntätigkeit

Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist nach Erwägungsgrund 97 DSGVO regelmäßig kein Hauptzweck, sondern ein bloßer Unterstützungsprozess. Allein der Umstand, dass eine Personaldatenverarbeitung stattfindet, begründet keine Benennungspflicht. Auch die im Rahmen der Abrechnung anfallenden sensiblen Daten, etwa zur Religionszugehörigkeit oder zu Arbeitsunfähigkeiten, werden nicht in einem Umfang verarbeitet, der die Schwelle des Art. 37 Abs. 1 lit. b oder lit. c DSGVO erreicht. Die Lohnabrechnung und Personalverwaltung für rund 80 Beschäftigte ist daher keine Kerntätigkeit, die eine Benennung erfordert.

3. Kein Sonderkündigungsschutz bei freiwilliger Benennung

War das Unternehmen nicht zur Benennung verpflichtet, beruhte die Benennung auf Freiwilligkeit. Der freiwillig benannte Datenschutzbeauftragte genießt nicht den Sonderkündigungsschutz des § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG, der eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässt. Dieser verschärfte Schutz greift nur, wenn eine gesetzliche Benennungspflicht besteht.

4. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung konkretisiert den Begriff der Kerntätigkeit bei der Benennung und zeigt zugleich die Folge für den Kündigungsschutz: Wer ohne Pflicht freiwillig benennt, sollte wissen, dass der über das Unionsrecht hinausgehende deutsche Sonderkündigungsschutz dann nicht eingreift (näher zum Benachteiligungs- und Abberufungsverbot).

Über den Autor

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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.