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BGH, Urt. v. 20.02.2018, VI ZR 30/17, Ärztebewertung III (Jameda)

Interessenabwägung bei Bewertungsportalen: Neutralität als zentrales Kriterium; Änderungen des Geschäftsmodells führen zu neuer Bewertung.

1 Überblick

Der BGH hat in der Entscheidung die Zulässigkeit eines Ärztebewertungsportals unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung neu bewertet. Anders als in den vorangegangenen Jameda-Entscheidungen sah der BGH das Portal nicht mehr als neutralen Informationsmittler an, weil der Betreiber zahlende Kunden gegenüber nicht-zahlenden Ärzten bevorzugt darstellte.

Fundstelle: BGH, Urt. v. 20.02.2018, VI ZR 30/17, NJW 2018, 1884

2 Neutralität als Abwägungskriterium

Der BGH stuft die Neutralität des Portalbetreibers als zentrales Abwägungskriterium ein. Solange das Portal allgemein zugängliche Informationen über Ärzte neutral darstellt, überwiegen das Informationsinteresse der Nutzer und die Kommunikationsfreiheit das Persönlichkeitsrecht der Ärzte. Wird die Neutralität durch eine Bevorzugung zahlender Kunden aufgegeben, kippt die Abwägung.

3 Bedeutung für Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

Die Rechtsprechung ist unter der DSGVO fortgeführt worden. Der Maßstab der Neutralität prägt die Interessenabwägung bei Personenbewertungsportalen, Auskunfteien und vergleichbaren Informationsvermittlern. Kommerzielle Interessen allein tragen die Verarbeitung nicht, sobald der Verantwortliche die Position eines neutralen Informationsmittlers verlässt.

Über den Autor

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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

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Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

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