EuGH, Urt. v. 22.06.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima („B")
Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit als öffentliches Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO; Einordnung von Verkehrsdelikten als Straftaten iSd Art. 10 DSGVO.
1 Kurzübersicht
Lettland unterhielt ein öffentlich einsehbares Register, in dem Verkehrspunkte für verkehrsrechtliche Verstöße gespeichert wurden. Jede Person konnte durch Angabe der nationalen Kennnummer eines Fahrzeugführers den aktuellen Punktestand abfragen; die Daten wurden darüber hinaus an kommerzielle Wiederverwender weitergegeben. Ein Kläger („B") wandte sich gegen diese Veröffentlichung; im Vorabentscheidungsverfahren befasste sich der Gerichtshof mit der Auslegung der Art. 5, 6 und 10 DSGVO.
2 Leitsätze
Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein von der Union anerkanntes Ziel im allgemeinen Interesse und damit eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO liegt (Rn. 108).
Die Verarbeitung von Daten über Verkehrspunkte aus Verkehrsdelikten stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO dar. Dabei ist auch bei nach nationalem Recht als Ordnungswidrigkeiten eingestuften Verstößen zu prüfen, ob sie nach Art, Zweck und Schwere der angedrohten Sanktion „Straftaten" im unionsrechtlichen Sinne sind.
Die öffentliche Einsehbarkeit eines nationalen Registers mit Daten über verkehrsrechtliche Verstöße ohne konkretes berechtigtes Interesse des Einzelabrufenden geht über das zur Verwirklichung des Ziels der Verkehrssicherheit erforderliche Maß hinaus und ist mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht vereinbar.
3 Bedeutung
Die Entscheidung gehört zu den Leitentscheidungen zur Reichweite des öffentlichen Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Sie zeigt zweierlei: Zum einen werden gewichtige Gemeinwohlziele als legitime öffentliche Interessen anerkannt; zum anderen setzt die Erforderlichkeitsprüfung der Weitergabe sensibler Daten an die Öffentlichkeit enge Grenzen. Zugleich klärt der Gerichtshof den unionsrechtsautonomen Begriff der „Straftat" iSd Art. 10 DSGVO.
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
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