EuGH, Urt. v. 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms/Bundeskartellamt
Leitentscheidung zu Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO im Online-Kontext: „objektiv unerlässlich" statt bloß „nützlich"; Wechselwirkung mit Art. 9 DSGVO.
1 Überblick
Die Entscheidung ist die bislang wichtigste Konkretisierung der gesetzlichen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO im Online-Kontext. Hintergrund war eine wettbewerbsrechtliche Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen Meta wegen der Zusammenführung von Nutzerdaten aus Facebook und anderen Quellen. Der EuGH hat das Zusammenspiel zwischen Datenschutz und Wettbewerbsrecht geklärt und zugleich die Anforderungen an Art. 6 DSGVO präzisiert.
Fundstelle: EuGH, Urt. v. 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms u.a./Bundeskartellamt
2 Erforderlichkeit bei Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
Der Gerichtshof verschärft das Kriterium der Erforderlichkeit deutlich. Eine Verarbeitung ist nur dann „für die Erfüllung eines Vertrags" erforderlich, wenn sie „objektiv unerlässlich" ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der vertraglichen Dienstleistung ist. Es genügt nicht, dass die Verarbeitung dem Verantwortlichen „von Nutzen" ist oder den Dienst verbessert.
Konkret hält der Gerichtshof die Personalisierung von Inhalten und die durchgängige, nahtlose Nutzung verschiedener Konzerndienste gerade nicht für objektiv unerlässlich.
3 Erforderlichkeit bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Auch im Rahmen der Interessenabwägung ist die Erforderlichkeit eng auszulegen. Die Verarbeitung muss in den Grenzen des „unbedingt Notwendigen" bleiben. Der Gerichtshof betont, dass Werbung und andere wirtschaftliche Interessen zwar berechtigte Interessen sein können, die Abwägung aber angesichts der Eingriffstiefe dienstübergreifender Datenzusammenführungen häufig gegen den Verantwortlichen ausfällt.
4 Wechselwirkung mit Art. 9 DSGVO
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO für besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nicht ausreichen. Erforderlich ist zusätzlich eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Die beiden Vorschriften sind kumulativ zu prüfen.
5 Bedeutung
Die Meta-Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Online-Wirtschaft. Werbebasierte Geschäftsmodelle, die bislang auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt wurden, sind nach dieser Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr tragfähig. Sie verlangt entweder eine Einwilligung oder eine sorgfältige Prüfung nach lit. f.
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.
Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
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