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EuGH, Urt. v. 12.09.2024, C-17/22 und C-18/22, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta

Richterrecht als rechtliche Verpflichtung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO; Anforderungen an Klarheit, Vorhersehbarkeit und Verhältnismäßigkeit; objektive Unerlässlichkeit bei lit. b.

1 Kurzübersicht

Der Bundesgerichtshof hatte in ständiger Rechtsprechung ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestütztes Informationsrecht anerkannt, nach dem Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft und ihren Mitgesellschaftern einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter haben. Die Publikums-Fondsgesellschaften HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta wehrten sich gegen entsprechende Auskunftsklagen unter Hinweis auf die DSGVO. Das Landgericht München legte dem Gerichtshof verschiedene Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO vor.

2 Leitsätze

Eine „rechtliche Verpflichtung" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO kann auch auf einer ständigen Rechtsprechung eines nationalen Gerichts beruhen (Rn. 67 ff.). Voraussetzung ist, dass die einschlägige Rechtsprechung klar und präzise ist, in ihrer Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht (Rn. 72 f., 77).

Eine Datenverarbeitung ist nur dann für die Erfüllung eines Vertrags iSd Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erforderlich, wenn sie objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten vertraglichen Leistung ist. Eine bloße Nützlichkeit oder Annehmlichkeit für den Verantwortlichen reicht nicht aus (Rn. 42 ff.).

3 Bedeutung

Die Entscheidung erweitert den Begriff der „rechtlichen Verpflichtung" auf richterrechtliche Institute und legt zugleich strenge rechtsstaatliche Anforderungen an deren Qualität fest (Klarheit, Vorhersehbarkeit, öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit). Sie ergänzt damit die auf Gesetzes- und Verordnungsrecht zugeschnittene Rechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 6 Abs. 3 DSGVO. In der Unternehmens- und Gesellschaftsrechtspraxis hat die Entscheidung unmittelbare Wirkung für Auskunftsansprüche unter Gesellschaftern, die sich auf ungeschriebene nebenvertragliche Treuepflichten stützen.

Über den Autor

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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.