EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-212/13, Ryneš
Private Videoüberwachung und die Haushaltsausnahme: Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche fällt in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts.
1 Überblick
Der Gerichtshof hat in der Entscheidung die Reichweite der sogenannten Haushaltsausnahme präzisiert. Ein Privatmann hatte an seinem Haus eine Videokamera installiert, die teilweise auch den öffentlichen Straßenraum erfasste.
Fundstelle: EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-212/13, Ryneš
2 Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO
Die Ausnahme für die ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit gilt eng. Sobald die Videoüberwachung, wenn auch nur teilweise, den öffentlichen Raum erfasst, liegt keine ausschließlich persönliche Tätigkeit mehr vor; die DSGVO ist anwendbar.
3 Bedeutung für Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Die Entscheidung ist prägend für die datenschutzrechtliche Beurteilung der privaten Videoüberwachung. Private Kameras, die öffentlich zugängliche Räume erfassen, bedürfen einer Rechtsgrundlage, in aller Regel der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
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Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
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Anforderungen an nationale Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen im öffentlichen Bereich; Grenzen allgemeiner Auffangklauseln.