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EuGH, Urt. v. 09.01.2025, C-394/23, Mousse

Erforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO bei der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen; Verhältnis zur Transparenzpflicht.

1 Kurzübersicht

Die französische Eisenbahngesellschaft SNCF verlangte beim Online-Ticketkauf zwingend die Angabe einer Anrede („Monsieur" oder „Madame"). Die Nichtregierungsorganisation Mousse griff diese Praxis vor der französischen Datenschutzaufsicht an. Die Cour de conseil d'État legte dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Erforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO vor.

2 Leitsätze

Eine Datenverarbeitung ist nur dann iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich, wenn das berechtigte Interesse nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann, die die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, insbesondere die Rechte aus Art. 7 und 8 GRC, weniger beeinträchtigen (Rn. 49 ff.).

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist es unerheblich, ob die betroffene Person nach Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht hat. Das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Widerspruchsrechts ist kein Kriterium, das die Erforderlichkeit einer Verarbeitung abmildern oder ersetzen könnte (Rn. 65 ff.).

Die Anrede „Herr" oder „Frau" ist für die Ausstellung eines Beförderungsausweises nicht objektiv unerlässlich. Eine personalisierte geschäftliche Kommunikation ist ein Interesse, das regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich von lit. b fällt. Stützt der Verantwortliche die Verarbeitung auf lit. f, muss er darüber hinaus auf Stufe 3 eine Interessenabwägung vornehmen, in die auch die Transparenzpflichten einfließen.

3 Bedeutung

Die Entscheidung schärft die Erforderlichkeitsprüfung bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Sie stellt klar, dass die Existenz des Widerspruchsrechts die Anforderungen an die Erforderlichkeit nicht abmildert: Ein Verantwortlicher kann sich nicht darauf berufen, dass der Betroffene die Verarbeitung „ohnehin stoppen kann". Zugleich unterstreicht der Gerichtshof, dass auch scheinbar harmlose Daten (wie eine Anrede) nur verarbeitet werden dürfen, wenn sie für den konkreten Zweck objektiv unerlässlich sind.

Über den Autor

Über den Autor

Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.

Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.

Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.

Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.

Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.

Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.