EuGH, Urt. v. 01.08.2022, C-184/20, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija
Abschließender Charakter des Art. 6 Abs. 1 DSGVO; Veröffentlichung von Interessenerklärungen im Internet; Reichweite der besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO.
1 Überblick
Das litauische Antikorruptionsrecht verpflichtete Leiter öffentlich geförderter Einrichtungen zur Abgabe einer Interessenerklärung, die im Internet veröffentlicht wurde. Der Gerichtshof prüfte die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung am Maßstab der DSGVO.
Fundstelle: EuGH, Urt. v. 01.08.2022, C-184/20, OT/Vyriausioji tarnybinės etikos komisija
2 Abschließender Charakter des Erlaubniskatalogs
Der Gerichtshof bestätigt, dass Art. 6 Abs. 1 DSGVO einen erschöpfenden und abschließenden Katalog der Fälle enthält, in denen eine Datenverarbeitung als rechtmäßig angesehen werden kann. Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen Erlaubnistatbestände einführen.
3 Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung
Die verpflichtende Veröffentlichung personenbezogener Daten aller Erklärenden im Internet verletzt den Grundsatz der Datenminimierung. Die Verarbeitung geht über das Erforderliche hinaus und ist nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an Korruptionsprävention gerechtfertigt.
4 Erweiterung des Begriffs der besonderen Kategorien
Der Gerichtshof stellt zudem klar, dass personenbezogene Daten, aus denen sich mittelbar sensible Informationen ableiten lassen (etwa zur sexuellen Orientierung), selbst Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO sind. Die Entscheidung erweitert die praktische Reichweite des Art. 9 DSGVO erheblich.
Über den Autor
Über den Autor
Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.
Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
EuGH, Urt. v. 24.09.2019, C-136/17, GC u.a./CNIL
Auslistungsbegehren gegen Suchmaschinenbetreiber; normativer Vorrang von Datenschutz und Privatsphäre bei namensbasierter Suche, besondere Anforderungen bei sensiblen Daten.
EuGH, Urt. v. 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms/Bundeskartellamt
Leitentscheidung zu Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO im Online-Kontext: „objektiv unerlässlich" statt bloß „nützlich"; Wechselwirkung mit Art. 9 DSGVO.