BGH, Beschl. v. 23.06.2020, KVR 69/19, Facebook (Kartellverfahren)
Kartellrechtliches Eilverfahren des BGH zur Facebook-Datensammlung: Anknüpfungspunkte für die datenschutzrechtliche Beurteilung des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, insbesondere zur engen Auslegung der vertragscharakteristischen Leistung.
1 Überblick
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat im einstweiligen Rechtsschutz die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen Facebook wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1 GWB im Wesentlichen bestätigt. Beanstandet waren die Nutzungsbedingungen, mit denen Facebook die Verarbeitung und Verknüpfung von Daten aus „Off-Facebook"-Quellen (Instagram, WhatsApp, Oculus, Drittseiten mit Facebook-Pixeln, Like-Buttons etc.) ohne gesonderte Einwilligung mit den auf facebook.com generierten Nutzerdaten an die Nutzung des sozialen Netzwerks koppelte.
Fundstelle: BGH, Beschl. v. 23.06.2020, KVR 69/19, ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0
2 Datenschutzrechtliche Relevanz
Der Beschluss ist kartellrechtlich gefasst, hat aber über die Auslegung des Konditionenmissbrauchs eine unmittelbare Ausstrahlungswirkung auf das Datenschutzrecht. Der Senat nutzt die Wertungen der DSGVO als Maßstab dafür, ob die Nutzungsbedingungen für Verbraucher ausbeuterisch sind.
3 Enge Auslegung der vertragscharakteristischen Leistung
Zentrale Aussage für Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Die vertragscharakteristische Leistung eines sozialen Netzwerks ist eng zu fassen. Der Anbieter darf nicht einseitig festlegen, dass die Auswertung und Verknüpfung plattformexterner Nutzerdaten zur „personalisierten Erfahrung" Teil der geschuldeten Hauptleistung ist. Die Nutzer werden faktisch vor eine „Alles-oder-nichts"-Entscheidung gestellt, ohne dass die dienstübergreifende Datenzusammenführung für die Nutzung des eigentlichen Netzwerks objektiv erforderlich wäre.
4 Wahlmöglichkeit der Nutzer
Der Senat hebt hervor, dass den Nutzern eine Wahl zwischen einer Nutzung mit und einer Nutzung ohne dienstübergreifende Datenverknüpfung offenstehen muss. Fehlt diese Wahl, ist die Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen bereits kartellrechtlich ausbeuterisch, und datenschutzrechtlich kann sich die Verarbeitung mangels Erforderlichkeit nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stützen.
5 Bedeutung und Folgeverfahren
Die Entscheidung hat die kartellrechtliche Durchsetzungsbefugnis des Bundeskartellamts gestärkt und die Grundlage für das spätere Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH gelegt. Dieser hat die im BGH-Beschluss angelegte enge Auslegung bestätigt und zugleich die Grenzen der Erforderlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO verschärft (EuGH, Urt. v. 04.07.2023, C-252/21, Meta Platforms/Bundeskartellamt).
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.
Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
EuGH, Urt. v. 25.11.2021, C-102/20, StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz
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EuGH, Urt. v. 19.10.2016, C-582/14, Breyer
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