EuGH, Urt. v. 06.11.2003, C-101/01, Lindqvist
Veröffentlichung personenbezogener Daten auf einer Internetseite ist Verarbeitung im Anwendungsbereich des Datenschutzrechts; das Haushaltsprivileg greift nicht.
1. Überblick
Eine ehrenamtlich tätige Person stellte auf privaten Internetseiten Informationen über sich und mehrere Mitglieder ihrer Kirchengemeinde ein, darunter Namen, Kontaktdaten, Tätigkeiten und teils Angaben zum Gesundheitszustand. Der Gerichtshof hatte zu klären, ob diese Veröffentlichung in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt.
Fundstelle: EuGH, Urt. v. 06.11.2003, C-101/01, Lindqvist
2. Veröffentlichung als automatisierte Verarbeitung
Das Einstellen personenbezogener Daten auf eine Internetseite ist eine zumindest teilweise automatisierte Verarbeitung. Sobald Personen namentlich oder anderweitig identifizierbar gemacht werden, ist der sachliche Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet.
3. Grenzen des Haushaltsprivilegs
Die Ausnahme für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten greift nicht, wenn Daten gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen im Internet offengelegt werden. Eine Veröffentlichung, die einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, verlässt den geschützten persönlichen Bereich. Dieser Gedanke ist auf das Haushaltsprivileg des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO übertragbar. Der Gerichtshof hat diese Linie später bestätigt, unter anderem für Aufzeichnungen und Veröffentlichungen im Rahmen von Haustürmissionierung und für die Verbreitung von Videoaufnahmen (EuGH, Urt. v. 10.07.2018, C-25/17, Zeugen Jehovas).
4. Enge Auslegung der Bereichsausnahmen
Die Entscheidung steht zugleich für die enge Auslegung der Bereichsausnahmen. Ausgenommen sind nur die ausdrücklich benannten oder ihnen gleichartigen Tätigkeiten; dieser Maßstab wirkt bis heute auf die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 DSGVO fort.
5. Spielraum des nationalen Rechts
Aus der Entscheidung folgt zugleich, dass die harmonisierende Wirkung des europäischen Datenschutzrechts nicht über dessen Anwendungsbereich hinausreicht. In den Bereichen, die das Unionsrecht nicht erfasst, dürfen die Mitgliedstaaten eigene Regelungen treffen, solange dem kein anderweitiges Unionsrecht entgegensteht. Auf dieser Grundlage kann der nationale Gesetzgeber etwa auch die rein manuelle Verarbeitung ohne Dateisystem dem Datenschutzrecht unterstellen.
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.
Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
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