BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019, 1 BvR 16/13, Recht auf Vergessen I
Online-Pressearchiv mit namentlicher Berichterstattung über eine Jahrzehnte zurückliegende Verurteilung; Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten beim Medienprivileg nach Art. 85 DSGVO; Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes.
1. Kurzübersicht
Der Beschwerdeführer war 1982 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ein Nachrichtenmagazin hatte seinerzeit unter Namensnennung berichtet; die Artikel waren seit 1999 in einem frei zugänglichen Online-Archiv abrufbar und erschienen bei einer Suche nach seinem Namen an vorderer Stelle. Nach seiner Entlassung verlangte er, dass die Artikel nicht mehr unter seinem Namen auffindbar sein dürften. Die Zivilgerichte wiesen die Klage ab; das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt.
2. Leitsätze
Das Unionsrecht räumt den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Medienprivilegs einen Umsetzungsspielraum ein: Sowohl Art. 9 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG als auch Art. 85 DSGVO eröffnen die Möglichkeit, für journalistische Zwecke Abweichungen und Ausnahmen vorzusehen. Aus dieser Öffnung ergeben sich keine engen unionsrechtlichen Vorgaben, die den Gestaltungsspielraum konkret beschränken.
Innerhalb dieses nicht vollständig determinierten Bereichs prüft das Bundesverfassungsgericht primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn das innerstaatliche Recht der Umsetzung von Unionsrecht dient.
Die Rechtsordnung muss davor schützen, dass eine Person zeitlich unbegrenzt mit früheren Taten und Äußerungen öffentlich konfrontiert wird. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Für die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit kommt es auf die Schwere der Tat, den Zeitablauf, die Art der Verbreitung und die Auffindbarkeit über Suchmaschinen an.
3. Bedeutung
Für Art. 10 DSGVO ist die Entscheidung in zweifacher Hinsicht wichtig. Sie bestätigt, dass die Verarbeitung von Strafdaten zu journalistischen Zwecken, einschließlich Online-Archiven, dem weit gefassten deutschen Medienprivileg unterliegt und keiner behördlichen Aufsicht bedarf. Und sie zeigt zugleich die Grenze: Auch privilegierte Verarbeitungen müssen dem Resozialisierungsinteresse und dem Zeitablauf Rechnung tragen. Der Volltext ist auf der Website des Bundesverfassungsgerichts abrufbar.
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
Sein beruflicher Hintergrund umfasst das gesamte Spektrum der Praxis im IT- und Technologierecht. Er begann seine Laufbahn in einer internationalen Großkanzlei, sammelte anschließend Inhouse-Erfahrung in einem DAX-Unternehmen und ist selbst Unternehmer und Gründer mehrerer digitaler Projekte. Darüber hinaus verfügt er über praktische Programmiererfahrung, wodurch er technische Systeme, Softwarearchitekturen und digitale Geschäftsmodelle nicht nur juristisch, sondern auch aus technischer Perspektive versteht.
Zu seinen Mandanten zählen seit vielen Jahren unter anderem Technologieunternehmen und SaaS-Anbieter, führende deutsche Forschungseinrichtungen sowie eine systemrelevante deutsche Großbank. Seine Beratungsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen DSGVO-Compliance, Datenökonomie, SaaS, KI-Regulierung und IT-Vertragsrecht.
OLG Dresden, Urt. v. 30.11.2021, 4 U 1158/21
Nachforschungen einer Detektei über strafrechtliche Verurteilungen verstoßen gegen Art. 10 DSGVO; Verarbeitung von Strafdaten grundsätzlich nur unter behördlicher Aufsicht; Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und gesamtschuldnerische Haftung des Geschäftsführers.
BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, 1 BvR 536/72, Lebach
Grenzen der identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter nach Verbüßung der Strafe; Vorrang des Resozialisierungsinteresses gegenüber wiederholter Fernsehberichterstattung.