OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.02.2021, 14 U 3/19
Löschungsanspruch gegen einen Eintrag in einer Betrugswarndatei; bloße Verdachtsmomente ohne Verurteilung fallen nicht unter Art. 10 DSGVO, dessen Schutz an die hoheitliche Feststellung einer Straftat anknüpft.
1. Kurzübersicht
Der Kläger verlangte die Löschung eines Eintrags über ihn in einer Betrugswarndatei einer Wirtschaftsauskunftei. Der Eintrag beruhte auf Auffälligkeiten im Sinne der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und betrügerischen Handlungen (§ 25h KWG, § 47 GwG), nicht auf einer Verurteilung. Der Kläger berief sich unter anderem darauf, dass die Speicherung gegen Art. 10 DSGVO verstoße.
2. Leitsätze
Art. 10 DSGVO ist auf Tatsachen, die lediglich einen Verdacht begründen, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen ist, nicht anwendbar. Die Vorschrift erfasst Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Straftaten und Sicherungsmaßregeln.
Der besondere Schutzbedarf, der Art. 10 DSGVO zugrunde liegt, ergibt sich aus der hoheitlichen Feststellung, dass jemand eine bestimmte Straftat begangen hat. An dieser Feststellung fehlt es bei bloßen Auffälligkeiten oder Verdachtsmomenten.
3. Bedeutung
Die Entscheidung stützt die enge Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 10 DSGVO: Verdachtsdaten unterliegen nicht dem Behördenvorbehalt, sondern den allgemeinen Regeln, insbesondere den Grundsätzen der Richtigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für Warndateien bedeutet das keinen Freibrief: Der Eintrag muss auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen und für einen konkreten Zweck erforderlich sein. Nachweise zur Entscheidung sind über dejure.org abrufbar.
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
Laut Kanzleimonitor.de (Ausgaben 2024–2026) zählt er zu den führenden Anwälten für Datenschutz und IT-Recht und ist unter den Top-100 Anwälten in Deutschland (2024/25) gelistet. Kanzleimonitor gilt als besonders aussagekräftige Marktstudie, da sie ausschließlich auf persönlichen Empfehlungen von Unternehmensjuristen basiert.
Dr. Helbing verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Datenschutz- und IT-Recht und berät Mandanten unterschiedlichster Größen, vom Startup über wachstumsstarke SaaS-Unternehmen und Unicorns bis hin zu internationalen Konzernen.
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