BVerfG, Urt. v. 05.06.1973, 1 BvR 536/72, Lebach
Grenzen der identifizierenden Berichterstattung über einen Straftäter nach Verbüßung der Strafe; Vorrang des Resozialisierungsinteresses gegenüber wiederholter Fernsehberichterstattung.
1. Kurzübersicht
Ein Fernsehsender wollte ein Dokumentarspiel über einen Mordfall ausstrahlen, bei dem ein Beteiligter unter Nennung seines Namens und mit Abbildung dargestellt werden sollte. Die Ausstrahlung war für einen Zeitpunkt kurz vor seiner Haftentlassung geplant. Der Betroffene wandte sich gegen die Sendung; das Bundesverfassungsgericht gab seiner Verfassungsbeschwerde statt.
2. Leitsätze
Die Rundfunkfreiheit deckt auch die Auswahl des Stoffs und die Art der Darstellung. Bei aktueller Berichterstattung über schwere Straftaten überwiegt regelmäßig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, auch wenn der Täter dabei namentlich genannt wird.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit erlaubt es dem Fernsehen aber nicht, sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre zu befassen. Eine spätere Berichterstattung ist unzulässig, wenn sie geeignet ist, eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung zu bewirken, insbesondere die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gefährden.
Eine Gefährdung der Resozialisierung ist in der Regel anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.
3. Bedeutung
Die Entscheidung ist die verfassungsrechtliche Grundlage des Resozialisierungsgedankens im Umgang mit Strafdaten. Für Art. 10 DSGVO folgt daraus, dass die vom Gesetzgeber vorzusehenden Garantien das gesellschaftliche und individuelle Interesse an der Wiedereingliederung berücksichtigen müssen, etwa durch Speicher- und Tilgungsfristen, die sich nach Schwere der Tat und Zeitablauf richten. Nachweise sind über dejure.org abrufbar.
Über den Autor
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Dieser Beitrag wurde von Dr. Thomas Helbing, Fachanwalt für IT-Recht in München, verfasst.
Dr. Helbing wird seit 2020 durchgehend bis heute (2026) vom Handelsblatt als einer der „Deutschlands besten Anwälte" im Bereich IT-Recht und Datenschutzrecht ausgezeichnet.
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